Das Amtsgericht Frankfurt hat für den Rotlichtverstoß mit einem SUV (Sport Utility Vehicle) eine Erhöhung der Regelgeldbuße angenommen. Gerechtfertigt sei dies durch die höhrere Betriebsgefahr solcher Fahrzeuge, deren kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer steigere. Ein Rotlichtverstoß sei daher gravierender als im Normalfall.
Darum geht es
Nach den Feststellungen des Gerichts in einem Bußgeldverfahren fuhr der Betroffene in Frankfurt am Main (Kreuzung Friedrich-Ebert-Anlage) mit seinem Fahrzeug, in den durch die Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzungsbereich ein.
Die Rotphase dauerte zu diesem Zeitpunkt bereits länger als 1,1 Sekunden.
Bei dem Fahrzeug handelte es sich um ein sog. Sport Utility Vehicle der Marke BMW (kurz SUV), das von seiner Bauart dadurch von normalen Kraftfahrzeugen in der Art abweicht, dass es über eine erhöhte Bodenfreiheit verfügt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht, das die Richtigkeit der mittels einer fest installierten Messsäule vorgenommenen Messung im Übrigen feststellte, sah aufgrund der besonderen Fahrzeugbeschaffung im konkreten Fall eine Erhöhung der hierfür durch den geltenden Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße für veranlasst.
Diese sei durch die erhöhte Betriebsgefahr des verwendeten Kraftfahrzeugs gerechtfertigt, dessen kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer erhöhe.
Aufgrund der größeren abstrakten Gefährdung durch das Tatfahrzeug stelle sich nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt am Main der begangene Rotlichtverstoß gravierender als der Normalfall dar.
Dies gelte insbesondere unter Beachtung der Zielsetzung des §37 StVO zu Wechsellichtzeichen, der den Schutz der querenden Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich von Lichtzeichenanlagen bei einer Kollision bezweckt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 03.06.2022, 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 30.06.2022