Das OLG Frankfurt hat klargestellt, dass Reisende sich grundsätzlich selbst über Witterungsverhältnisse und klimatische Bedingungen des Reiseziels informieren müssen. Den Reiseveranstalter trifft regelmäßig keine Aufklärungspflicht, da kein Wissensgefälle vorliegt. Im Streitfall ging es u.a. um Minderungsansprüche wegen der zur Reisezeit in Ecuador herrschenden Regenzeit.
Darum geht es
Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Partner eine exklusive Ecuador-Privatrundreise für Mitte bis Ende Dezember 2021 für rund 18.000 €.
Wegen zahlreicher behaupteter Mängel u.a. witterungsbedingter Beeinträchtigungen, eines ausgefallenen Ausflugs und Lärmbelästigungen verlangt sie nun Minderung des Reisepreises in Höhe von gut 6.000 € von der Beklagten.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte der Klage in Höhe von gut 800 € u.a. wegen eines ausgefallenen Ausflugs und der erlittenen Lärmbelästigungen stattgegeben und Ansprüche wegen witterungsbedingter Beeinträchtigungen abgewiesen (Urt. v. 15.3.2023 - 2-24 O 102/22).
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Berufung hatte vor dem OLG Frankfurt am Main keinen Erfolg. Das Landgericht hat demnach zu Recht Ansprüche wegen witterungsbedingter Sichtbeeinträchtigungen auf ihrer Ecuadorreise verneint.
Der Veranstalter einer Reise hafte grundsätzlich nicht für die im Zielgebiet herrschenden Wetterverhältnisse und klimatischen Gegebenheiten.
Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin vor Abschluss des Reisevertrags über die im Reisemonat Dezember in Ecuador üblicherweise zu erwartenden Witterungsbeeinträchtigungen aufzuklären und auf Regenzeiten hinzuweisen.
Eine gesteigerte Informationspflicht eines Reiseveranstalters bestehe nur hinsichtlich der Umstände, bei denen der Reisende über ein Informationsdefizit verfügt.
Vorliegend habe sich die Klägerin indes ohne Weiteres über das Internet über die klimatischen Besonderheiten am Urlaubsort informieren können.
Das Internet biete dem Reisenden umfangreiche, aktuelle und unentgeltliche Informationen - unabhängig vom typischerweise erst nach der Entscheidung für ein Zielgebiet erfolgten Erwerb eines Reiseführers.
Bereits bei einer einfachen Recherche im Internet sei ersichtlich, dass der Monat Dezember sowohl im Andenhochland als auch im Amazonasgebiet als regenreich gelte und damit Sichtbeeinträchtigungen aufgrund von Regen und Nebel allgemein zu erwarten gewesen seien. Hier habe sich damit ein allgemeines Umwelt- bzw. Umfeldrisiko verwirklicht.
Der Umstand, dass es sich um eine recht hochpreisige Reise gehandelt habe, führe nicht zu einer besonderen Beratungspflicht. Maßgeblich für den Reisepreis sei vielmehr die Ausgestaltung als exklusive Privatreise mit Gabelflug gewesen.
Soweit den Reiseveranstalter eine Hinweispflicht treffen können, wenn sich für die Reisezeit eine atypische, unvorhergesehene Wetterlage abzeichne, mache die Klägerin diese Voraussetzungen hier nicht geltend.
Die Reisebeschreibung enthalte schließlich auch keinerlei Aussagen zur Umgebung, Landschaft oder Tierwelt, die die Klägerin witterungsbedingt nicht wahrzunehmen vermocht habe.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 13.06.2023 und 28.08.2023 - 16 U 54/23
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 13.09.2023