Fahrer von Elektrofahrrädern („Pedelecs“), deren Geschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt ist, gelten nicht bereits unter der Grenze für Radfahrer (1,6 Promille) als absolut fahruntüchtig. Die BGH-Rechtsprechung, wonach Kraftfahrer schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille unwiderleglich fahruntüchtig sind, findet auf Pedelecs keine Anwendung. Darauf hat das OLG Karlsruhe hingewiesen.
Darum geht es
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren erhebt die Staatsanwaltschaft Freiburg gegen den Angeklagten den Tatvorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).
Der Angeklagte war als Fahrer eines „Pedelecs“ mit einer auf seinen Fahrweg einbiegenden Fahrradfahrerin, die seine Vorfahrt missachtet hatte, kollidiert. Dabei hatte er nach den Feststellungen der Vorinstanz eine Alkoholkonzentration von maximal 1,59 Promille im Blut.
Das Amtsgericht Staufen und das Landgericht Freiburg haben den Angeklagten freigesprochen. Gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die jetzt dem OLG Karlsruhe derzeit zur Entscheidung vorliegt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Eine endgültige Entscheidung des OLG Karlsruhe ist noch nicht ergangen, da die Beteiligten zunächst noch Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Dem Hinweisbeschluss des Senats liegt daher nur eine vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zugrunde.
Die vorhandenen Beweise reichen nicht für die einzelfallbezogene Feststellung aus, dass der Angeklagte deshalb alkoholbedingt nicht mehr zum Führen des Fahrzeugs in der Lage war.
Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr unter dem Gesichtspunkt der relativen Fahruntüchtigkeit (Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3 Promille bei Hinzutreten alkoholtypischer Ausfallerscheinungen) kommt deshalb nicht in Betracht.
Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut) liegt ebenfalls nicht vor, weil handelsübliche „Pedelecs“ mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind (§ 1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz).
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20
Quelle: OLG Karlsruhe, Pressemitteilung v. 14.07.2020