Der für Verkehrsunfallsachen zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass ein Freizeitradfahrer, der im innerstädtischen Verkehr ein nicht für den Sporteinsatz konzipiertes Fahrrad benutzt, anders als ein Rennradfahrer keinen Schutzhelm tragen muss.
Der Entscheidung lag die Klage eines Dormagener Radfahrers zu Grunde, der sich bei der Benutzung eines Radweges in Neuss zu einer Vollbremsung veranlasst sah, weil er den Zusammenstoß mit der sich auf den Radweg zu bewegenden beklagten Fußgängerin vermeiden wollte. Im Zuge der Vollbremsung blockierte das Vorderrad, der nicht durch einen Helm geschützte Kläger kippte mit dem Fahrrad vornüber und verletzte sich dabei erheblich. In seinem Urteil führt der 1. Zivilsenat aus, dass der Kläger sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Mitverschulden anrechnen lassen muss.
In Fortführung seiner bereits in einem Urteil vom 12. Februar 2007 (I-1 U 182/06 – vgl. Pressemitteilung vom 28. Februar 2007) entwickelten Rechtsprechung führt der Senat aus, dass die Frage, ob Radfahrer einen Schutzhelm tragen müssen, nur differenziert beantwortet werden könne. Im Hinblick auf die völlig unterschiedlichen Fahrweisen und die damit einhergehenden Gefahren und Risiken sei es geboten, eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Radfahrergruppen vorzunehmen und dabei auch die Verkehrssituation (Radweg oder Straße; innerörtlicher oder außerörtlicher Verkehr) zu berücksichtigen. Dem herkömmlichen Freizeitradfahrer, der sein Gefährt als normales Fortbewegungsmittel ohne sportliche Ambitionen einsetzt, könne mangels entsprechender allgemeiner Übung nicht ohne Weiteres abverlangt werden, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Schutzhelm zu tragen. In dieser Gruppe sei das Unfallrisiko und das Ausmaß der Eigengefährdung deutlich geringer als bei Rennradfahrern, bei denen auch die Akzeptanz und Bereitschaft, einen Schutzhelm zu tragen, deutlicher ausgeprägt sei. Da der Kläger ein gewöhnliches Tourenfahrrad benutzte, mit dem er einen innerörtlichen Radweg mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h befuhr, gehöre er zu der Gruppe von Radfahren, die keinen Schutzhelm tragen müssen.
Quelle: OLG Düsseldorf - Pressemitteilung vom 16.08.07
Erstellt von OLG Düsseldorf