Das OLG Stuttgart hat in einem Streit zwischen dem Käufer mehrerer Lkw und der Daimler-AG als Verkäuferin entschieden, dass dem Käufer zumindest dem Grunde nach Schadensersatzansprüche zustehen. Hintergrund des Verfahrens ist ein von 1997 bis 2011 bestehendes Kartell von Lkw-Herstellern, die untereinander Bruttopreislisten und Informationen über Bruttopreise austauschten.
Darum geht es
Die Beklagte war Mitglied eines von 1997 bis 2011 bestehenden Kartells von Lkw-Herstellern, die untereinander Bruttopreislisten und Informationen über Bruttopreise austauschten. Ein von der Europäischen Kommission gegen die Lkw-Hersteller geführtes Kartellverfahren endete im Juli 2016 mit einem Vergleich und der Verhängung von Bußgeldern.
Mit der Begründung, dass aufgrund des Kartells die von ihren Tochterfirmen bezahlten Kaufpreise für die im Zeitraum 1997 bis 2011 gekauften Lkw kartellbedingt überhöht gewesen seien, verlangt die Klägerin Schadensersatz.
Das Landgericht Stuttgart hat in einem sogenannten Grundurteil die Schadensersatzansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Frage, in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, der Klärung im anschließenden Betragsverfahren überlassen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das OLG Stuttgart hat das Urteil des Landgerichts im Wesentlichen bestätigt. Der Kartellrechtsverstoß sei zwischen den Parteien unstreitig und auch durch den Beschluss der Kommission vom 19.07.2016 bindend festgestellt.
Die Lkw-Käufe, die Gegenstand der Klage sind, seien mit Ausnahme des zeitlich ersten Kaufs im Jahr 1997 von dem Kartellverstoß betroffen, weil nach den Feststellungen der Europäischen Kommission die ausgetauschten Bruttopreislisten die Preise aller mittelschweren und schweren Lkw-Modelle sowie sämtlicher vom jeweiligen Hersteller ab Werk angebotenen Sonderausstattungen enthalten hätten.
Es sei auch wahrscheinlich, dass ein Schaden entstanden sei. Nach der Rechtsprechung des BGH diene die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen, weshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass das Kartell gebildet und erhalten werde, weil es höhere als am Markt erzielbare Preise erbringe.
Damit sei zugleich wahrscheinlich, dass bei den Abnehmern der am Kartell beteiligten Firmen hierdurch ein Schaden verursacht werde. Die gegen diesen wirtschaftlichen Erfahrungssatz des BGH von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen hat der Senat nicht für durchgreifend erachtet, weil diese im Widerspruch zu den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission stünden.
Verjährung sei nicht eingetreten, weil die Verjährungsfrist ab den ersten Ermittlungsmaßnahmen der Europäischen Kommission bis zum Abschluss des Verfahrens gehemmt gewesen sei.
Die Revision wurde zugelassen.
OLG Stuttgart, Urt. v. 04.04.2019 - 2 U 101/18
Quelle: OLG Stuttgart, Pressemitteilung v. 04.04.2019