Wenn ein Verkaufsprospekt auf Kraftstoffverbrauchswerte nach der Richtlinie 80/1268/EWG verweist, liegt bei einem überhöhten Kraftstoffverbrauch schon dann kein erheblicher Fahrzeugmangel vor, wenn auch nur eine der beiden Prüfungsmethoden der Richtlinie einen die Prospektangabe um weniger als 10 % übersteigenden Spritverbrauch ergibt. Das hat das OLG Hamm entschieden.
Darum geht es
Im Jahre 2009 leaste der Kläger aus Gevelsberg einen beim beklagten Autohaus aus Dortmund für 30.290 Euro gekauften Neuwagen Dodge Nitro SXT mit 2,8 l Dieselmotor. Der dem Kauf zugrunde liegende Prospekt wies Verbrauchswerte von innerorts 11,7 l/100 km, außerorts 7,5 l/100 km und kombiniert 9,0 l/100 km aus, ermittelt nach "dem vorgeschriebenen Messverfahren (Richtlinie 80/1268/EWG)".
Nach der Übernahme des Fahrzeugs beanstandete der Kläger u.a. einen überhöhten Kraftstoffverbrauch und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Das Landgericht ließ die Verbrauchswerte auf der Grundlage des für das gekaufte Fahrzeug konkret ermittelten Rollwiderstandes durch einen Kfz-Sachverständigen ermitteln. Nach den so getroffenen Feststellungen hatte die Klage Erfolg, weil die auf diese Weise ermittelten tatsächlichen Verbrauchswerte um mehr als 12 % über den Prospektangaben lagen. Damit überschritten sie die obergerichtliche Grenze des 10 %-igen Mehrverbrauchs, bei der ein Mehrverbrauch einen erheblichen Fahrzeugmangel darstellt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Berufung des beklagten Autohauses war erfolgreich. Das OLG Hamm hat die Klage nach einem ergänzten Sachverständigengutachten abgewiesen.
Nach der Prospektangabe sei auf eine richtlinienkonforme Verbrauchsermittlung abzustellen. Die Richtlinie 80/1268/EWG erlaube es sowohl den konkreten Fahrwiderstand des geprüften Fahrzeugs zugrunde zu legen als auch die diesbezüglichen, unabhängig vom konkreten Fahrzeug abstrakt festgelegten Werte einer Tabelle der weiteren Richtlinie 70/229/EWG. Wähle man die zweitgenannte Prüfungsmöglichkeit, liege der Mehrverbrauch bei allen Einsatzvarianten unter 9 % über den Prospektwerten.
Im Durchschnitt betrage der Mehrverbrauch dann 8,11 %. Hiernach stelle er keinen erheblichen Mangel dar. Da beide Prüfungsmethoden nach der Richtlinie möglich seien, die Richtlinie keiner Methode den Vorzug gebe, könne ein Käufer nur erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Verbrauchswerte, nach der einen oder der anderen Methode ermittelt, eingehalten würden.
OLG Hamm, Urt. v. 08.06.2015 - 2 U 163/14
Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v. 26.01.2016