Deutsche Gerichte sind bei Streit über einen behaupteten Betrug beim Kauf eines Fahrzeugs im europäischen Ausland nicht zuständig. Das OLG Celle hat entscheiden, dass ein Käufer, der ein Fahrzeug von einem in Bulgarien ansässigen Verkäufer erworben hatte, Ansprüche wegen eines angeblichen Betruges über Mängel des Fahrzeugs nicht vor deutschen Gerichten geltend machen kann.
Darum geht es
Im Streitfall war die Klägerin über eine Internetplattform auf einen dort angebotenen Porsche 911 Turbo aufmerksam geworden. Die Anzeige enthielt keine Hinweise auf Unfallschäden oder Mängel des Fahrzeugs, das u. a. als „reines Schönwetterfahrzeug in makellosem Bestzustand“ beschrieben wurde.
Als Verkäuferin des Fahrzeugs war eine in Bulgarien ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (EOOD) ausgewiesen, über deren Vertreter in Deutschland die Klägerin Kontakt aufnahm.
Die Klägerin zahlte den Kaufpreis von ca. 60.000 € an die Gesellschaft und fuhr dann nach Bulgarien, um das Fahrzeug abzuholen. Dort unterschrieb die - des Bulgarischen nicht mächtige - Klägerin einen in bulgarischer Sprache abgefassten schriftlichen Kaufvertrag.
Bei dieser Gelegenheit erfuhr sie, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit einmal gestohlen worden war. Über den weiteren Inhalt der vor Ort geführten Gespräche bestand zwischen den Parteien Streit. Tatsächlich befand sich das Fahrzeug nicht „in makellosem Bestzustand“, vielmehr wies es zahlreiche Mängel u. a. infolge eines schweren Unfalls auf.
Die Klägerin hat die Verkäuferin deshalb vor dem Landgericht Hannover auf Schadensersatz in Anspruch genommen und die Klage ausdrücklich (nur) auf gesetzliche Ansprüche wegen einer behaupteten Täuschung im Sinne eines Betruges (§ 263 StGB) gestützt. Dies deshalb, weil für vertragliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag vorliegend in jedem Fall bulgarische Gerichte zuständig wären und die Beklagte deshalb nicht in Deutschland verklagt werden kann.
Das erstinstanzlich befasste Landgericht Hannover (Az. 20 O 143/16) hat seine internationale Zuständigkeit in dieser Sache bejaht und die Beklagte verurteilt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die hiergegen erhobene Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Das OLG Celle hat festgestellt, dass das Landgericht tatsächlich nicht zuständig war.
Die europarechtlichen Vorschriften sehen unter bestimmten Voraussetzungen zwar Möglichkeiten vor, Personen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten im eigenen Land (hier: Deutschland) zu verklagen (Art. 7 EuGVVO). Diese Voraussetzungen lägen in diesem Fall aber nicht vor.
Auch wenn die Klägerin den Schadensersatzanspruch nur auf den behaupteten Betrug stütze - für dessen Feststellung deutsche Gerichte zuständig wären, wenn die Täuschung in der Bundesrepublik stattgefunden hat - müsse hier berücksichtigt werden, dass die behauptete Täuschung über Fahrzeugmängel zugleich einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung eines vertragsgemäßen (mangelfreien) Porsches darstelle, weshalb der gesetzliche Anspruch nicht festgestellt werden könne, ohne den Inhalt des Vertrages und die Umstände des Vertragsschlusses zugrunde zu legen, für deren Prüfung aber die bulgarischen Gerichte zuständig seien.
Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen. Einer in Bulgarien zu erhebenden Klage der Klägerin gegen die Beklagte steht das hier durchgeführte Verfahren deshalb grundsätzlich nicht entgegen.
OLG Celle, Urt. v. 06.02.2019 - 7 U 102/18
Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung v. 20.03.2019