Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass die Verurteilung in einer Bußgeldsache wegen fahrlässigen Überschreitens des Termins zur Vorführung eines Fahrzeugs zur Hauptuntersuchung einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr nicht entgegensteht, auch wenn beide Taten zeitgleich verwirklicht werden und dasselbe Fahrzeug betreffen.
Darum geht es
Der Angeklagte hatte im Dezember 2022 mit seinem Pkw in Kaiserslautern am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz der für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Fahrerlaubnis war.
Bei einer Verkehrskontrolle wurde zudem festgestellt, dass der Angeklagte den Termin zur Vorführung seines Fahrzeugs zur Hauptuntersuchung überschritten hatte. Die Vorführungsfrist für das Fahrzeug war bereits im Februar 2022 verstrichen.
Aufgrund dessen wurden sowohl ein Strafverfahren als auch ein Bußgeldverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet.
Das Amtsgericht Kaiserslautern hatte den Angeklagten wegen einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Überschreitens des Termins zur Vorführung seines Fahrzeugs zur Hauptuntersuchung in dem Bußgeldverfahren zu einer Geldbuße von 60 € verurteilt (Urt. v. 30.08.2023 - 9 Cs 6070 Js 3313/23).
Das Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis wurde durch das Amtsgericht Kaiserslautern eingestellt. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass durch die Verurteilung in der Bußgeldsache in der Strafsache Strafklageverbrauch eingetreten sei, denn niemand darf wegen einer Tat mehrmals abgeurteilt werden.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat das OLG Zweibrücken das Urteil aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass das in der Bußgeldsache ergangene Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern der Verfolgung des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht entgegenstehe. Die Ausführungshandlungen der beiden Delikte deckten sich nicht einmal teilweise.
Bei der Ordnungswidrigkeit habe der Angeklagte in seiner Funktion als Kfz-Halter ab März 2022 den Entschluss gefasst, einer gesetzlichen Handlungspflicht nicht nachzukommen, während der Entschluss für das Fahren ohne Fahrerlaubnis auf einem gesondert gefassten Tatentschluss im Dezember 2022 beruhe.
Eine innere Verknüpfung beider Handlungen, die über eine bloße punktuelle Gleichzeitigkeit hinausgehe, liege nicht vor. Das Unterlassen das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung vorzuführen, sei auch dann mit Bußgeld bedroht, wenn der Halter mit dem Kraftfahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehme.
Die Verwirklichung dieser Ordnungswidrigkeit sei von der Benutzung oder Nichtbenutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr unabhängig und knüpfe allein an die Haltereigenschaft an. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis knüpfe hingegen gerade an die Fahrereigenschaft an und die Haltereigenschaft sei unerheblich.
Die Taten stehen zueinander ohne erkennbare Beziehung oder Bedingungszusammenhang, weshalb kein Strafklageverbrauch eingetreten sei.
OLG Zweibrücken, Urt. v. 29.01.2024 - 1 ORs 1 SRs 16/23
Quelle: OLG Zweibrücken, Pressemitteilung v. 06.05.2024