Verkehrsrecht -

Kein Fahrverbot wegen neuen Cannabis-Regeln

Das OLG Oldenburg hat einen Fahrer vom Vorwurf des Fahrens unter Cannabiseinfluss freigesprochen und ein von der Vorinstanz verhängtes Fahrverbot aufgehoben. Das OLG wendete die Gesetzesänderung an, die den THC-Grenzwert auf 3,5 ng/ml hochgesetzt hatte (§ 24a Absatz 1a StVG). Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Vorinstanz war noch der vorherige THC-Grenzwert anwendbar.

Darum geht es

Der Betroffene hatte gegen einen Bußgeldbescheid des Landkreises Emsland Einspruch eingelegt. Zunächst ohne Erfolg, denn er wurde vom Amtsgericht Papenburg wegen einer Autofahrt unter Cannabiseinfluss (§ 24a Straßenverkehrsgesetz) zu einer Geldbuße von 1.000 € und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt. 

Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass der Betroffene mit einem THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blut ein Fahrzeug geführt hatte. Gegen dieses Urteil ging der Betroffene im Wege der sog. Rechtsbeschwerde vor.

Wesentliche Entscheidungsgründe 

Der für Bußgeldsachen zuständige Senat des OLG Oldenburg hat der Rechtsbeschwerde stattgegeben. 

Dabei kam dem Betroffenen eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung zugute. Denn als das Amtsgericht am 09.02.2024 sein Urteil verkündete, galt für Autofahrten unter Cannabiseinfluss noch ein Grenzwert von 1,0 ng/ml. 

Daher stellte der Senat fest, dass das Amtsgericht seinerzeit zu Recht von einer Überschreitung des Grenzwertes ausgehen musste. 

Am 22.08.2024 - und damit nach dem Urteil des Amtsgerichts aber vor der Entscheidung des OLG Oldenburg - trat im Zuge der Cannabis-Legalisierung jedoch eine Gesetzesänderung in Kraft, die den Grenzwert für Fahrten unter Cannabis-Einfluss auf 3,5 ng/ml änderte (§ 24a Absatz 1a Straßenverkehrsgesetz - StVG). 

Diese Gesetzesänderung war aufgrund einer gesetzlichen Anordnung (§ 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG) zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen. 

Da der THC-Gehalt des Betroffenen unterhalb des neuen Grenzwertes lag, hob der Senat das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach den Betroffenen frei.

Hintergrund

Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sind grundsätzlich die Verwaltungsbehörden zuständig. Legt ein Betroffener gegen einen behördlichen Bescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit Einspruch ein, hat das Amtsgericht über den Vorwurf zu entscheiden. Entscheidungen des Amtsgerichts in Bußgeldsachen können vor dem Oberlandesgericht mit der Rechtsbeschwerde überprüft werden.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 29.08.2024 - 2 ORbs 95/24

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung v. 12.09.2024

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