Inhaber einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis für unionsrechtlich harmonisierte Fahrerlaubnisklassen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, dürfen damit auch im Inland ein Kfz führen. Das gilt aber nicht, wenn der Fahrerlaubniserteilung eine entsprechende rechtskräftige Verurteilung in Deutschland entgegenstand. Das hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Darum geht es
Der im Eifelkreis Bitburg-Prüm lebende Antragsteller, dem die deutsche Fahrerlaubnis im Jahre 2014 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr entzogen worden war, wurde im März 2017 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt.
Ferner wies das Strafgericht die Verwaltungsbehörde an, dem Antragsteller vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Im September 2017 ist dem Antragsteller eine luxemburgische Fahrerlaubnis u.a. der Klassen AM und B erteilt worden.
Mit Bescheid vom Dezember 2020 stellte die zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Eifelkreises Bitburg-Prüm fest, dass die dem Antragsteller erteilte luxemburgische Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.
Ferner ordnete die Behörde die Vorlage des Führerscheins an, um einen entsprechenden Sperrvermerk anbringen zu können. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Trier hat den Antrag abgelehnt.
Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, die vom Antragsgegner getroffene Feststellung hinsichtlich der Nichtberechtigung des Antragstellers, ebenso wie die Aufforderung zur Vorlage der luxemburgischen Fahrerlaubnis zwecks Eintragung eines Sperrvermerks seien von der einschlägigen Vorschrift der Fahrerlaubnisverordnung gedeckt.
Danach entfalle kraft Gesetzes die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgrund einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis, wenn diese Fahrerlaubnis - wie vorliegend geschehen - innerhalb einer bestehenden Sperrfrist erteilt worden ist.
In einem solchen Falle dürfe die Fahrerlaubnisbehörde eine entsprechende Feststellung bis zur endgültigen Tilgung der strafgerichtlichen Entscheidung treffen, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt die Sperrfrist bereits abgelaufen ist, da der der Fahrerlaubnis anhaftende „Makel“ bis zur endgültigen Tilgung der strafgerichtlichen Entscheidung fortbestehe.
Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Trier, Beschl. v. 09.02.2021 - 1 L 31/21.TR
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, Pressemitteilung v. 22.02.2021