Wer mit einem Rennrad seinen Freizeitsport auf öffentlichen Straßen ausübt, muss grundsätzlich einen Schutzhelm tragen.
Andernfalls trifft ihn im Falle einer Kopfverletzung ein Mitverschulden, das seinen Schadensersatzanspruch mindern oder ausschließen kann.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über die Schadensersatzklage eines 67 Jahre alten Hobbyradlers zu entscheiden, der im Sommer 2005 am Niederrhein mit seinem Rennrad zu Fall geraten war, als er sich nach Durchfahren einer unübersichtlichen Rechtskurve einem Traktor mit breitem Heuwender gegenüber sah. Der Kläger, der zwar Rennkleidung, aber keinem Schutzhelm trug, hatte darauf eine Vollbremsung eingeleitet, die das Hinterrad wegrutschen ließ und ihn selbst zu Boden warf. Infolge des Sturzes hatte er schwere Kopfverletzungen, u.a. ein Schädelhirntrauma 2. Grades sowie eine Schädel- und Mittelgesichtsfraktur erlitten.
Bereits das Landgericht hatte seine Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger nicht auf Sicht und damit viel zu schnell in die unübersichtliche Kurve eingefahren war. Der Senat bestätigte das Urteil, führte aber in den Entscheidungsgründen ergänzend aus, dass das Mitverschulden des Klägers auch darauf beruhe, dass er fahrlässigerweise keinen Schutzhelm getragen habe.
Während man dem herkömmlichen Freizeitfahrer, der sein Gefährt ohne sportliche Ambitionen einsetze, mangels entsprechender Übung nicht ohne weiteres abverlangen könne, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Sturzhelm zu tragen, sei die Lage bei besonders gefährdeten Radfahrergruppen wie etwa Radsport betreibenden Rennradfahrern anders zu beurteilen. Hier habe jeder die Obliegenheit, sich durch einen Schutzhelm vor Kopfverletzungen, die im Falle eines Sturzes oder der Kollision mit Kraftzeugen eintreten können, zu schützen.
Quelle: OLG Düsseldorf - Pressemitteilung vom 28.02.07