Ein "Geisterfahrer" haftet nicht für ein posttraumatisches Belastungssyndrom von Polizeibeamten.
Sofern diese am eigentlichen Unfallgeschehen, nämlich der Kollision zwischen dem "Geisterfahrer" und einem anderen PKW, nicht beteiligt sind, fällt die Tätigkeit der Polizeibeamten unter das allgemeine Lebensrisiko.
Das klagende Land verlangt von der beklagten Versicherung Ersatz von Leistungen für zwei in seinem Dienst stehende Polizeibeamte, die als Folge eines Verkehrsunfalls ein posttraumatisches Belastungssyndrom erlitten haben sollen.
Ein Versicherungsnehmer der Beklagten hatte mit seinem PKW als "Geisterfahrer" die Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren. Dabei verursachte er einen Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden PKW, in dem sich eine vierköpfige Familie befand. Beide Pkw fingen Feuer, wodurch sämtliche Insassen verbrannten. Die beiden Polizeibeamten mussten dies mit ansehen, ohne helfen zu können.
Die Vorinstanzen haben einen Ersatzanspruch des Klägers insbesondere deshalb verneint, weil die Tätigkeit der Polizeibeamten unter das allgemeine Lebensrisiko falle.
Der VI. Zivilsenat hat das Berufungsurteil bestätigt. Durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert können zwar eine Verletzung der Gesundheit im Sinne des § 823 BGB darstellen. Die hier geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen können dem Schädiger aber unter den Umständen des Streitfalls nicht zugerechnet werden. Der erkennende Senat hat eine Haftpflicht des Unfallverursachers in Fällen anerkannt, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter infolge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten hat. Maßgeblich für die Zurechnung war in diesen Fällen, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen hat und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte. Solche Umstände waren hier nicht gegeben, weil die Polizeibeamten an dem eigentlichen Unfallgeschehen, nämlich der Kollision zwischen dem "Geisterfahrer" und dem PKW der Familie, nicht beteiligt waren. Die Polizeibeamten waren daher wie zufällige Zeugen anzusehen, für die ein solches Ereignis dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist.
Quelle: BGH - Pressemitteilung vom 22.05.07