Waldbesucher nutzen den Wald auf eigene Gefahr. Die Haftung des Eigentümers für waldtypische Gefahren ist daher ausgeschlossen. Radfahrer müssen sich auf plötzlich auftretende Hindernisse einstellen. Darauf hat das OLG Köln hingewiesen. Geklagt hatte ein Mountainbike-Fahrer, der auf abschüssiger Strecke wegen einer „Hangsicherung“ durch Holzstämme gestürzt war und sich schwer verletzt hatte.
Darum geht es
Der klagende Fahrradfahrer war auf dem abschüssigen Weg zu Fall gekommen und schwer verletzt worden. Er hatte geltend gemacht, dass die quer über den Weg verlaufende Hangsicherung durch Holzstämme wie eine „Sprungschanze“ gewirkt habe. Die Stämme seien in Höhe von 40-50 cm aufgeschichtet und die Stufe aus Fahrtrichtung des Klägers nicht zu erkennen gewesen.
Die Klage auf Schmerzensgeld blieb in zwei Instanzen erfolglos. Bereits das Landgericht Aachen hatte die Klage abgewiesen. Nachdem der 1. Zivilsenat auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen hatte, nahm der Kläger diese zurück.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das OLG Köln hat in seinem Hinweisbeschluss im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits nach der Rechtsprechung des BGH der Waldeigentümer grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren haftet. Dies gelte auch auf Waldwegen.
Es sei nicht ungewöhnlich und Waldbesucher müssten damit rechnen, dass Waldwege durch Baumstämme abgefangen und sich daraus auch größere Stufen ergeben könnten. Wer im Wald mit dem Fahrrad unterwegs sei, habe sich auf solche plötzlich auftretenden Hindernisse einzustellen und müsse jederzeit in der Lage sein, sein Fahrrad in der übersehbaren Strecke anzuhalten.
Soweit der Kläger auf dem stark abschüssigen und mit Felsgestein durchzogenen Weg die Gefahren nicht abschließend beurteilen konnte, hätte er sein Verhalten darauf einstellen und ggfs. vom Rad absteigen müssen.
Dass die Kommune nach dem Unfall die Hangsicherung geändert habe, um weiteren Unfällen vorzubeugen, sei kein Beleg für bislang vernachlässigte Verkehrssicherungspflichten und könne auch nicht als Anerkenntnis einer Einstandspflicht bewertet werden.
Nach der Berufungsrücknahme ist das Verfahren rechtskräftig beendet.
OLG Köln, Beschlüsse v. 23.04.2019 und 23.05.2019 - 1 U 12/19
Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung v. 09.07.2019