Auch ein nicht gewerblich tätiger „Privatpilot“ haftet als Luftfrachtführer nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) für Schäden, die seine vereinbarungsgemäß beförderten Passagiere beim Absturz des Flugzeuges erleiden. Insoweit greift - sofern keine reine Gefälligkeit vorliegt - die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung gemäß § 45 LuftVG. Das hat das OLG Hamm entschieden.
Darum geht es
Die Klägerin aus Arnsberg ist die Tochter einer bei einem Flugzeugabsturz im August 2013 ums Leben gekommenen Passagierin. Sie verlangt vom Beklagten, Sohn des bei dem Absturz ebenfalls tödlich verunfallten Piloten, Schadensersatz. Mit zwei vom Bruder der Klägerin für eine Kostenbeteiligung 600 € mit dem Piloten abgesprochenen Flügen sollte zunächst der Bruder vom Flugplatz in Menden nach Langeoog und sodann die Familie des Bruders aus dem Urlaub von Langeoog nach Menden zurückgebracht werden.
Der Pilot war Inhaber einer Privatpilotenlizenz und charterte für die Flüge ein Flugzeug vom Typ Piper. Auf dem Rückflug von Langeoog nach Arnsberg stürzte das Flugzeug aus bislang ungeklärter und zwischen den Parteien umstrittener Ursache ab. Die von der Klägerin insoweit behaupteten Pilotenfehler - dieser habe zu wenig Treibstoff getankt und es versäumt, eine Notlandung einzuleiten - hat der Beklagte unter Hinweis auf mögliche technische Defekte bestritten. Außer dem Piloten starben vier Passagiere, u.a. die Mutter der Klägerin. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Erben des Piloten auf Ersatz der Beerdigungskosten in Höhe von ca. 7.600 € in Anspruch.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Klage war erfolgreich. Nach der Beschlussfassung des OLG Hamm ist der Beklagte als Erbe des Piloten zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Beklagte hat damit die gemäß § 45 Luftverkehrsgesetz begründete Schadensersatzpflicht des verstorbenen Piloten zu erfüllen. Der Pilot sei aufgrund eines ihm erteilten Auftrages verpflichtet gewesen, die Passagiere zu einem Pauschalpreis von 600 € zu fliegen. Er habe nicht lediglich - rechtsunverbindlich - aus Gefälligkeit gehandelt.
Der Pilot sei als Luftfrachtführer im Sinne des Luftverkehrsgesetzes anzusehen. Dass die Vorschrift im Rahmen der dort festgelegten Haftungsgrenzen eine Gefährdungshaftung auch für nicht gewerblich tätige „Privatpiloten“ begründe, sei rechtlich unbedenklich. Von einem haftungsbegründenden Unfallereignis im Sinne des Luftverkehrsgesetzes sei nach dem Vortrag aller Verfahrensbeteiligten auszugehen.
OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.2015 - 27 U 47/15
Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v. 16.12.2015