Übermäßiger Alkoholkonsum führt nicht automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis.
Denn eine Fahrerlaubnis kann wegen übermäßigem Alkoholkonsum nur dann entzogen werden, wenn die Trunkenheit einen Bezug zum Straßenverkehr aufweist oder eine Alkoholabhängigkeit besteht.
Sachverhalt:
Der Kläger ist Gastwirt und wohnt über seiner Gaststätte. In der Wohnung war er an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt, bei der er seiner Stieftochter grundlos ins Gesicht geschlagen haben soll. Die herbeigerufene Polizei stellte beim ihm eine Alkoholkonzentration von 3,00 Promille fest. Nach Einholung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens entzog die Verkehrsbehörde die Fahrerlaubnis. Die hiergegen eingelegte Klage wies das Verwaltungsgericht ab.
Entscheidung:
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hob die Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen auf.
Die Fahrerlaubnis sei demjenigen zu entziehen, der entweder zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht sicher trennen könne oder der alkoholabhängig sei. Nach dem über den Kläger eingeholten verkehrsmedizinischen Gutachten lägen Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit nicht vor. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, der Kläger werde in Zukunft ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen. Der von der Polizei festgestellte Alkoholkonsum habe in keinerlei Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden. Bisher sei der Kläger insoweit auch nicht aufgefallen und nicht, wie z.B. ein Berufskraftfahrer, auf das regelmäßige Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr angewiesen.
Quelle: OVG Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung vom 24.07.07