Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar grundsätzlich möglichen Punktereduzierung sind alle bereits begangenen Verkehrsverstöße relevant, auch wenn diese teilweise noch nicht rechtskräftig geahndet worden sind (sog. „Tattagprinzip“). Dies hat das Verwaltungsgericht Trier in einem Eilverfahren entschieden.
Darum geht es
Der Antragsteller verfügte wegen zahlreicher Geschwindigkeitsübertretungen über eine umfangreiche „Punktesammlung“ im Fahreignungsregister. Nach einer erneuten Ordnungswidrigkeit im September 2015 entzog ihm der zuständige Landkreis die Fahrerlaubnis, weil der hierdurch erreichte Punktestand von acht Punkten im (neuen) Fahreignungsregister seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belege.
Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bemängelte der Antragsteller die unterlassene Berücksichtigung eines Punkteabzuges aufgrund der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar im Juni 2013. Diese hatte der Landkreis abgelehnt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Richter des Verwaltungsgerichts haben die Entscheidung des Landkreises bestätigt.
Denn nach der im Jahr 2013 geltenden Rechtslage sei ein Punkteabzug durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nur bis zum Stand von dreizehn Punkten (nach dem alten Punktesystem) möglich gewesen.
Diese Schwelle habe der Antragsteller im Juni 2013 aber bereits überschritten gehabt, weil auch ein im April 2013 begangener Verkehrsverstoß bei der Berechnung des damaligen Punktestands zulässigerweise habe berücksichtigt werden können. Dies gelte auch angesichts des Umstands, dass der Verstoß erst im Januar 2014 rechtskräftig geahndet worden sei.
Aufgrund des hierdurch unterbliebenen Punkteabzugs sei der alte Punktestand des Antragstellers bei der Einführung des neuen Punktesystems auf sieben Punkte umzurechnen gewesen. Zusammen mit der Ordnungswidrigkeit vom September 2015 führe dies zu dem mit der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichzusetzenden Gesamtpunktestand von acht Punkten.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Trier, Beschl. v. 23.02.2016 - 1 L 502/16.TR
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, Pressemitteilung v. 02.03.2016