VG Minden, Beschlüsse v. 12.05.2010 - 2 L 103/10 und vom 27.05.2010 - 2 L 215/10
Schon der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (mit Ausnahme von Cannabis) genügt, um eine Fahrerlaubnis zu entziehen.
So ist der Eilantrag eines Fahrerlaubnisinhabers, der nach eigenen Angaben nur ein einziges Mal Heroin zu sich genommen hatte, ohne Erfolg geblieben. Dieser hatte zudem nicht nachweisen können, seit dem Konsum der Droge hinreichend lange, nämlich im Regelfall mindestens ein Jahr, abstinent gelebt zu haben.
Ebenfalls erfolglos blieb der Eilantrag eines Cannabiskonsumenten, der gelegentlich Cannabis zu sich genommen hatte und unter Einfluss dieser Droge Auto gefahren war. Die Kammer entschied, dass es insoweit ohne Bedeutung sei, dass der Antragsteller Cannabis nicht regelmäßig konsumiert habe und erklärte die Entziehung der Fahrerlaubnis daher für rechtmäßig.
Ohne Relevanz war in diesen Fällen, ob die Drogenkonsumenten eine deutsche Fahrerlaubnis oder eine Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates besaßen.
Quelle: VG Minden - Pressemitteilung vom 20.08.10