Die Fluggastrechteverordnung ist nur auf einen Flug anwendbar, der mit einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt wurde. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Ein Reiseveranstalter muss demnach nach einer Umbuchung von der ursprünglich vereinbarten Fluggesellschaft Air Berlin auf Etihad Airways keinen Ersatz für eine Flugverspätung leisten.
Darum geht es
Der Kläger aus Rastatt buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin aus München für sich und seine Lebensgefährtin eine Reise nach Colombo im Zeitraum vom 16.06.2015 bis 28.06.2015 inklusive Hin- und Rückflug mit der Fluggesellschaft Air Berlin zum Preis von 1768 €. Kurz vor Antritt des Rückflugs erfuhr der Kläger durch die Anzeige an der Abflugtafel im Flughafen, dass der Flug nicht wie vereinbart von Air Berlin durchgeführt wurde, sondern von Etihad Airways.
Die Reiseveranstalterin hatte ihn zu keinem Zeitpunkt darüber informiert, dass die vertraglich vereinbarte Fluggesellschaft ausgetauscht worden war. Der Rückflug von Colombo nach Abu Dhabi startete die erst um 7.45 Uhr statt planmäßig um 4.40 Uhr. Dadurch verpassten der Kläger und seine Lebensgefährtin den Anschlussflug von Abu Dhabi nach Frankfurt. In Frankfurt kamen sie letztlich am 29.06.2015 um 02:00:05 Uhr statt planmäßig am 28.06.2015 um 13.40 Uhr an.
Der Kläger verlangt nun von der Reiseveranstalterin eine hundertprozentige Minderung des Reisepreises für einen Tag, nämlich den 28.06.2015, in Höhe von 177,33 €, weil sich die Ankunft in Frankfurt um 12,5 Stunden verspätet hatte. Außerdem war sein Koffer zunächst verschwunden und wurde erst am 01.07.2015 per Post zugesandt.
Zusätzlich verlangt der Kläger Schadensersatz. Er ist der Meinung, dass die Reise wegen des Austausches der Fluggesellschaft nicht ordnungsgemäß erbracht worden sei. Dadurch sei ihm ein Schaden entstanden. Wäre der Rückflug von der Fluggesellschaft Air Berlin durchgeführt wurden, hätte er gegenüber der Fluggesellschaft Air Berlin Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 600 € für sich und seine Lebensgefährtin gehabt.
Die Reiseveranstalterin weigerte sich zu zahlen. Die Angaben in der Buchungsbestätigung seien unverbindlich. Die Reiseveranstalterin sei berechtigt gewesen, zumutbare Änderungen vorzunehmen. Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von insgesamt 1347,33 €.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die zuständige Richterin verurteilte die Reiseveranstalterin zur Zahlung von 61,20 € und wies die Klage im Übrigen ab.
Nach ständiger Rechtsprechung seien die ersten vier Stunden der Verspätung als Unannehmlichkeit entschädigungslos hinzunehmen. Für jede weitere Stunde Verzögerung sei der Reisepreis um 5 % des Tagespreises (1768 €/13 Tage), bei einer anrechenbaren Verspätung von neun Stunden mithin um 61,20 ? zu mindern.
Soweit vorgetragen wurde, das klägerische Gepäck sei dem Kläger erst am 01.07.2015 zugesandt wurden, wurde hierdurch die Reise nicht beeinträchtigt, so dass ein Minderungsanspruch auch insoweit ausscheidet?.
Die Richterin urteilt, dass dem Kläger auch kein Schadensersatzanspruch nach der Fluggastrechteverordnung zusteht. Die Verordnung sieht grundsätzlich für eine Flugverspätung wie im hier vorliegenden Fall einen Ausgleichsanspruch von 600 € pro Person vor. Da es sich bei Etihad Airways jedoch nicht um ein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft im Sinn von Art. 2 der Fluggastrechteverordnung handelt, sei die Verordnung nicht anwendbar.
Die Richterin stellt fest: Der Austausch der Fluggesellschaften war nicht ursächlich für die behauptete Verspätung. Auch war der Austausch nicht ursächlich für die Entstehung einer etwaigen Schadensersatzpflicht, zurechenbare Ursache hierfür ist alleine die behauptete Verspätung. Diese stellt jedoch keine Pflichtverletzung der Beklagten dar.
Damit ist der Schaden nicht durch eine Pflichtverletzung der Beklagten entstanden, eine Zurechnung kann nicht erfolgen. Das Gericht prüfe daher nicht, ob die Reiseveranstalterin berechtigt war, die Fluggesellschaft auszutauschen. Es ist jedoch festzustellen, dass selbst die Buchungsbestätigung den Hinweis enthält, dass „Details und Zeiten unverbindlich sind“, so das Gericht.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v. 10.11.2016 - 261 C 13238/ 16
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 09.06.2017