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Verkehrsrecht -

Fahrverbot: Darlegung und Begründung einer außergewöhnlichen Härte

Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um mind. 41 km/h indiziert die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat. Davon kann nur abgesehen werden, wenn Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte vorliegen - z.B. der Verlust des Arbeitsplatzes. Dies bedarf jedoch der ausführlichen Begründung und Darlegung der zugrundliegenden Tatsachen. Das hat das OLG Frankfurt entschieden.

Darum geht es

Der Betroffene überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der A 3 im April 2021 um mindestens 43 km/h. Gegen ihn wurde deshalb im Mai 2021 nach der damals gültigen Bußgeldkatalogverordnung eine Geldbuße von 160 € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. 

Auf seinen Einspruch hin setzte das Amtsgericht Wiesbaden die Geldbuße auf 320 € fest und hob das Fahrverbot auf (Amtsgericht Wiesbaden, Urt. v. 25.11.2021 - 66 OWi - 5791 Js 27664/21). 

Der Betroffene hatte u.a. darauf hingewiesen, seit dem 01.10.2021 als Berufskraftfahrer zu arbeiten und sich noch in der Probezeit zu befinden. 

Ihm könne deshalb ohne Begründung gekündigt werden. Dies sei zu befürchten, wenn ein Fahrverbot festgesetzt werde. Das Amtsgericht sah deshalb das Fahrverbot als besondere Härte an.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft führte vor dem OLG Frankfurt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. 

Die Feststellungen des Amtsgerichts deckten nicht die Voraussetzungen für ein Absehen von einem Fahrverbot. Die festgestellte Ordnungswidrigkeit werde mit einer Regelgeldbuße von 160 € und einem Regelfahrverbot von einem Monat belegt (§§ 24, 25 StVG, § 4 Abs. 1 i.V.m. Nr. 11.3.7. BKatV). 

Bei dieser Zuwiderhandlung sei ein grober bzw. beharrlicher Pflichtverstoß indiziert, dessen Ahndung, abgesehen von besonderen Ausnahmefällen, eines Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bedürfe.

Sei trotz eines Regelfalls die Verhängung eines Fahrverbots unangemessen, könne zwar von einem Fahrverbot abgesehen werden. Dies sei etwa anzunehmen, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes drohe. 

Dies bedarf jedoch der ausführlichen Begründung und Darlegung der zugrundliegenden Tatsachen. Die kritiklose Übernahme der Einlassung des Betroffenen durch den Tatrichter oder bloße Vermutungen genügen nicht.

Insoweit fehlten jedoch tragfähige Urteilsfeststellungen. Die Feststellungen des Amtsgerichts beruhten allein auf den Angaben des Betroffenen. 

Aus welchen Gründen diese für glaubhaft erachtet wurden, um Missbrauch auszuschließen und eine fundierte Grundlage zu schaffen, sei nicht dargelegt. So sei auch nicht erkennbar, ob Zweifel am Zutreffen dieser Angaben des Betroffenen aufgekommen seien.

Das OLG Frankfurt hat die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen zur Frage, ob das Fahrverbot im konkreten Fall eine besondere Härte darstellen würde, treffen kann.

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26.04.2022 - 3 Ss-OWi 415/22

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 05.05.2022

 

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