Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass bis Juli 2019 für das Stadtgebiet Essen innerhalb der derzeitigen grünen Umweltzone eine „blaue Umweltzone“ errichtet werden muss, die eine Reihe Essener Stadtteile und auch die Teilstrecke der Bundesautobahn 40 durch Essener Stadtgebiet umfasst. Von Fahrverboten können Fahrzeuge mit Ottomotoren und Dieselfahrzeuge betroffen sein.
Darum geht es
Mit der Klage begehrt die Deutsche Umwelthilfe, den für das Stadtgebiet Essen geltenden Luftreinhalteplan zum 01.04.2019 so fortzuschreiben, dass der Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³) eingehalten wird.
Der Auffassung der Klägerin zufolge könne eine schnellstmögliche Einhaltung des seit dem 01.01.2010 verbindlichen Grenzwerts nur durch kurzfristig wirksame Maßnahmen wie Fahrverbote für Fahrzeuge mit besonders hohem Schadstoffaustausch, darunter vor allem Dieselfahrzeuge, erreicht werden. Dies sei erforderlich, um die bestehende Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung als Folge der NO2-Belastung zu verhindern.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass zum 01.07.2019 für das Stadtgebiet Essen innerhalb der derzeitigen grünen Umweltzone eine sog. „blaue Umweltzone“ errichtet werden muss, die die Essener Stadtteile Frohnhausen, Holsterhausen, Altendorf, Rüttenscheid, Westviertel, Nordviertel, Vogelheim, Altenessen-Süd, Altenessen-Nord, Südviertel, Stadtkern, Ostviertel, Südostviertel, Huttrop, Frillendorf, Steele, Kray und Leithe umfasst und auch die Teilstrecke der Bundesautobahn (BAB) 40 durch Essener Stadtgebiet einschließt.
In dieser Zone muss ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit Ottomotoren der Klassen Euro 2/II und älter sowie für Dieselkraftfahrzeuge mit Euro 4/IV-Motoren und älter eingeführt werden, das beginnend mit dem 01.09.2019 auch Dieselkraftfahrzeuge der Klasse Euro 5/V erfasst.
Der Grenzwert für Stickstoffdioxid wurde in Essen auch im Jahr 2017 - trotz einer allgemein leicht rückläufigen Tendenz - nicht flächendeckend eingehalten. Das Gericht hat das beklagte Land NRW verpflichtet, bis zum 01.04.2019 den Luftreinhalteplan Ruhrgebiet West hinsichtlich der Stadt Essen fortzuschreiben.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der derzeit gültige Luftreinhalteplan aus dem Jahr 2011 keine ausreichenden Maßnahmen zur Verbesserung der Luftsituation vorsehe, um den Grenzwert schnellstmöglich einzuhalten. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des aktuellen Entwurfs für die Fortschreibung des Plans, der nach der Ankündigung der Bezirksregierung Düsseldorf zum 01.01.2019 in Kraft treten soll.
Unter Berücksichtigung des planerischen Gestaltungsspielraums hat sich das Gericht darauf beschränkt, der Bezirksregierung aufzugeben, zusätzlich zu den bereits vorgesehenen Maßnahmen ein zonales Fahrverbot im Essener Stadtgebiet entlang der BAB 40 und Teilen der B 224 unter Einschluss dieser Strecken anzuordnen.
Diese Fahrverbote hält die zuständige Kammer in dem fortzuschreibenden Luftreinhalteplan für unverzichtbar, um die Gesundheit der Anwohner, Besucher und Verkehrsteilnehmer zu schützen. Angesichts der fortdauernden Grenzwertüberschreitungen im Stadtgebiet Essen sei die Einführung der genannten Fahrverbote trotz der damit einhergehenden Belastungen für die Bevölkerung und die Wirtschaft verhältnismäßig. Sie seien vor allem notwendig, um eine schnellstmögliche Einhaltung des seit nahezu neun Jahren verbindlichen Grenzwertes zu erreichen.
Darüber hinaus hat das Gericht der Bezirksregierung Düsseldorf aufgegeben, eine aktuelle Belastungskarte für das gesamte Essener Stadtgebiet zu erstellen und zu prüfen, ob der NO2-Grenzwert im Jahresmittel eingehalten wird. Dies betrifft unter anderem Teilstrecken der B 224 im Essener Süden, der Velberter Straße und der Frankenstraße.
Sollte im Rahmen der ebenfalls bis zum 01.04.2019 zu erstellenden Untersuchung festgestellt werden, dass es im Stadtgebiet Essen auch außerhalb der errichteten Fahrverbotszone zu Grenzwertüberschreitungen kommt, sind gegebenenfalls weitere Maßnahmen bis hin zu einer Ausweitung der Zone oder streckenbezogenen Fahrverboten zu ergreifen.
Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.11.2018 - 8 K 5068/15
Quelle: VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung v. 15.11.2018