Bei Verwendung einer Einparkhilfe darf der Fahrzeugführer sich nicht alleine auf diese verlassen, er muss sich zusätzlich durch eigene Beobachtung vergewissern, wie weit ein Rückwärtsfahren ohne Anstoß möglich ist
Im Juni 2006 mietete der spätere Beklagte von der Klägerin einen PKW Marke Skoda an. Beide vereinbarten eine Eigenbeteiligung von 750 Euro, sollte der Beklagte einen Schaden verursachen. Das Fahrzeug war mit einem „PDC-System“, einer Einparkhilfe ausgestattet, das beim Rückwärtsfahren das Vorhandensein von Hindernissen akustisch signalisiert. Anlässlich der Rückgabe des Fahrzeugs wollte der Beklagte das Fahrzeug auf dem Parkplatz der Klägerin in einer Parkgarage abstellen. Zu diesem Zweck parkte er rückwärts ein. An der rückwärtigen Begrenzung des Parkplatzes in dem Parkhaus befand sich aber nun in Höhe des Abtaststrahls des PDC ein Hohlraum, die Rückwand des Abstellplatzes reichte nur bis zur Kühlerhaube. Der Abtaststrahl erfasste daher nicht die höher gelegene Begren-zung des Parkfeldes. Diese Hohlräume unterhalb der Begrenzung waren sichtbar.
Die Klägerin verlangte vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Eigenbeteiligung. Er habe aus ihrer Sicht schuldhaft gehandelt. Schließlich hätte er sich nicht einfach auf die Einparkhilfe verlassen dürfen. Das sah der Beklagte anders.
Die zuständige Richterin beim AG München gab der Klägerin jedoch Recht:
Der Beklagte habe fahrlässig den Schaden verursacht. Fahrlässig handele, wer die im Verkehr erforderlicher Sorgfalt außer Acht lasse, sofern der Eintritt des Schadens vorhersehbar und vermeidbar sei. Erforderlich sei dabei das Maß an Umsicht und Sorgfalt, das ein besonnener und gewissenhafter Verkehrsteilnehmer an den Tag lege.
Bei der Verwendung einer Einparkhilfe dürfe sich der Fahrzeugführer nicht darauf verlassen, dass diese zuverlässig bei jedem Hindernis ein Warnsignal abgebe. Bei der Benutzung eines Fahrzeuges, insbesondere beim Rückwärtsfahren seien hohe Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab des Kraftfahrzeugsführers zu stellen. Dieser müsse stets sich zusätzlich durch eigene Beobachtungen (durch Blick in den Rückspiegel, Umschauen, gegebenenfalls Aussteigen aus dem Fahrzeug) vergewissern, wie weit ein Rückwärtsfahren ohne Anstoß möglich sei.
Der Schaden sei auch vorhersehbar gewesen. Schließlich seien die Hohlräume, die zum Versagen der Einparkhilfe führten sichtbar gewesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Amtsgericht München - Pressemitteilung vom 20.08.07