Die Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter hat das Amtsgericht München mit einer Führerscheinsperre und Geldstrafe von 90 Tagessätzen geahndet. Das Gericht stellte klar, dass Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sind. Das Gericht ging von einer Strafbarkeit nach § 316 StGB aus.
Darum geht es
Im Herbst 2021 fuhr der Angeklagte gegen Mitternacht mit einem E-Scooter im Lehel auf einer öffentlichen Straße zwischen der Isar und dem Englischen Garten. Dort wurde er von einer Polizeistreife kontrolliert. Aufgefallen war er der Streife insbesondere aufgrund seines rasanten Fahrstils.
Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte gab in der Hauptverhandlung hierzu an: „Mir fiel ein E-Scooterfahrer auf und ich sagte zu meiner Kollegin „der massakriert sich gleich selbst“, da sein Fahrstil sehr gefährlich war.“
Bei einer anschließenden Blutuntersuchung ergab sich, dass der Angeklagte erheblich alkoholisiert war, der Test ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,52 ‰. Der Angeklagte räumte die Fahrt unter Alkoholeinfluss in der Hauptverhandlung ein.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht München hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 100 € verurteilt.
Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Vor Ablauf von acht Monaten darf dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Gemäß § 1 Abs. 1 eKFV seien Elektrokleinstfahrzeuge wie der E-Scooter Kraftfahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 2 StVG. Der Angeklagte war daher wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
Bei der Strafzumessung sprach zu Gunsten des Angeklagten, dass er die Tat eingeräumt hat, dass er sich wegen seines Alkoholkonsums in psychologische Beratung begeben hat und einen Abstinenznachweis vorgelegt hat, ebenso der Umstand, dass der Angeklagte nicht mit einem Pkw, sondern einem wesentlich leichteren E-Scooter fuhr.
Zu seinen Lasten sprach, dass er einschlägig vorbestraft ist. Für die Tat war vom Strafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB auszugehen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht.
Das Gericht hielt eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für Tat und schuldangemessen. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten war der Tagessatz auf 100 € festzusetzen. Dem liegt eine Schätzung des Gerichts gem. § 40 Abs. 3 StGB zugrunde.
Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen. Dem Angeklagten war daher die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Im Hinblick auf das Maß der charakterlichen Ungeeignetheit darf ihm vor Ablauf von acht Monaten von einer deutschen Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden (§§ 69, 69a StGB).
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v. 15.03.2022 - 923 Ds 419 Js 186440/21
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 03.06.2022