Auch wenn ein Defekt innerhalb von sechs Monaten nach Kauf auftritt, muss der Käufer beweisen, dass der Defekt auf einem gewährleistungspflichtigen Sachmangel und nicht auf einer Fehlbedienung oder unsachgemäße Handhabung beruht.
In dem entschiedenen Fall hatte der Käufer einen neuen Pkw erworben, bei dem vier Monate später ein Kupplungsdefekt aufgetreten war. Nachdem im Verlauf der nächsten Monate der gleiche Kupplungsschaden noch zweimal aufgetreten war, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag und verlangte dessen Rückabwicklung.
Ein Käufer ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn die Kaufsache bei Übergabe mit einem Mangel behaftet ist, und zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind (§§ 437, 440 BGB). Dabei gilt im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs die Vermutung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel auftritt (§ 476 BGB). Damit besteht jedoch nicht auch die Vermutung, dass jeder innerhalb von sechs Monaten auftretende Defekt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel ist. Kommen mehrere mögliche Schadensursachen in Betracht (entweder mangelhafte Sachbeschaffenheit oder Bedienungsfehler), so müsse der Käufer beweisen, dass der Defekt auf die Sachbeschaffenheit und nicht auf Bedienungsfehler zurückzuführen sei.
Da das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe keinen Kupplungsschaden aufwies, hätte der Kläger nachweisen müssen, dass der vier Monate später aufgetretene Kupplungsschaden bei Übergabe bereits in der Kaufsache angelegt war und das Fahrzeug von vornherein einen werksseitig zu vertretenden Grundmangel aufwies, der zu dem späteren Kupplungsschaden führte.
Quelle: OLG Frankf. a. M. - Pressemitteilung vom 14.08.07