Das Amtsgericht München hat einen Autoversicherer zur Zahlung der Rücktransportkosten eine Wohnmobils in Höhe von rund 2.500 € verurteilt. Bei der Frage, ob das Fahrzeug eine noch versicherte Höhe einhält, kommt es demnach auf die tatsächlich Höhe zum Zeitpunkt des Rücktransports an. Das Wohnmobil des Klägers war wegen eines Motorschadens in der Schweiz liegengeblieben.
Darum geht es
Das Wohnmobil des Klägers blieb im Juni 2019 wegen eines Motorschadens in der Schweiz bei Bellinzona liegen. Der Kläger telefonierte mit der Beklagten wegen des Rücktransports und beauftragte daraufhin eine Drittfirma, sein Fahrzeug am 11.06.2019 nach Deutschland zurückzubringen.
Laut den Versicherungsbedingungen sind die Kosten eines Fahrzeugtransports für in der Zulassungsbescheinigung I als Wohnmobile eingetragene Fahrzeuge bei Überschreitung einer Höhe von 3,20 m einschließlich Ladung nicht versichert.
Der Kläger meint, die Beklagte schulde die Zahlung der Transportkosten, da nach Abbau der Dachklimaanlage, Reduzierung des Reifendrucks und Ablassen der Luftfederung die Höhe seines Wohnmobils nur noch 3,06 m betragen habe.
Die Beklagte führt aus, der Transport des Wohnmobils des Klägers sei nicht versichert, da es laut Fahrzeugschein 3,40 m hoch sei. Auf die jeweilige Höhe im demontierten Zustand komme es nicht an.
Im Übrigen bestreitet sie, dass es dem Beklagten gelungen sei, das Fahrzeug auf die von ihm behauptete Höhe abgesenkt zu haben. Die behaupteten Veränderungen würden das Fahrzeug überdies nachhaltig schädigen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht und verurteilte den beklagten Münchner Autoversicherer zur Zahlung der Rücktransportkosten in Höhe von 2.499 € nebst Zinsen und Kosten.
Zwar spräche für die Rechtsauffassung der Beklagten, dass es in den Versicherungsbedingungen unter Benennung bestimmter Höchstmaße zunächst auf die Eintragung als Wohnmobil in der Zulassungsbescheinigung I ankomme, was eine Bezugnahme auf dort eingetragene Maße nahelegen könnte.
Dagegen spräche aber beim Punkt Höhe der weitere Wortlaut der Klausel: Danach wird der Ausschluss beschrieben ab „einer Höhe von 3.20 m einschließlich Ladung“. Angaben zur Höhe der Ladung können aber in den Fahrzeugpapieren nicht enthalten sein, vielmehr kann deren Höhe nur im Einzelfall festgestellt werden.
Beide Parteien weisen darauf hin, dass, dass nach § 32 Abs. 2 StVZO die maximale Höhe eines regulären Straßentransports 4 Meter nicht übersteigen darf. Da das Trägerfahrzeug meist eine Höhe von 80 cm aufweise, erkläre sich die in den Versicherungsbedingungen genannten 3,20 Meter als zulässige Höhe.
Die Beklagte weist ergänzend darauf hin, dass bei einem Überschreiten bestimmter Höhen besonders teure Spezialtransporte notwendig werden, die aber nicht mitversichert sein sollen und deren Kosten auch nicht einkalkuliert sind.
Dieser Hintergrund spricht dafür, dass es dann nur auf die tatsächliche Höhe bei der Verladung und nicht auf einen Eintrag in den Papieren ankommt. Eine Grenze mag dort zu ziehen sein, wo durch die Demontagemaßnahmen ein Zustand erreicht wird, mit dem nicht mehr ein Wohnmobil, sondern nur noch Einzeleile eines Bausatzes transportiert werden sollen. Dass dies hier der Fall war, ist aber nicht erkennbar.
Das Gericht ist aufgrund der mündlichen Verhandlung und der dazu vorliegenden Unterlagen überzeugt, dass das Fahrzeug aufgrund der vorgenommenen „Manipulationen“ am 18.06.2019 nicht höher als 3,20 Meter war.
Das Fahrzeug wurde ohne Ausnahmegenehmigung von der Schweiz nach Deutschland „regulär“ mit einem Transporter befördert. Der dafür verlangte Preis enthält keinen Zuschlag wegen einer Überhöhe, was aber nach dem Vortrag der Beklagte gerade erhebliche Mehrkosten ausgelöst hätte.
Die Beklagte trägt schließlich auch nicht vor, dass der Transport unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt wurde. Danach ist davon auszugehen, dass die Höhe des Transports nicht über 4 Metern lag und damit die Höhe des zu transportierenden Wohnmobils sicher nur bis zur versicherten Höhe von 3,20 Meter betrug. Ob es tatsächlich sogar nur 3,06 Meter hoch war, spielt für die Entscheidung keine Rolle.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v. 26.10.2020 - 191 C 5230/20
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 27.11.2020