Eine Autokäuferin, die ihr Kfz erst nach Bekanntwerden des „Abgasskandals“ erworben hat und mit einem freigegebenen Software-Update fährt, bekommt nach dem OLG Karlsruhe keinen Schadensersatz. Das Gericht verwies insoweit auf die BGH-Rechtsprechung, wonach bei einem Erwerb ab Herbst 2015 eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht mehr in Betracht kommt.
Darum geht es
Die Klägerin hatte am 02.02.2018 einen gebrauchten Audi A5 2.0 TDI Sportback DPF gekauft, nachdem das vom KBA freigegebene Software-Update bereits aufgespielt worden war.
Sie verlangt von der Volkswagen AG u. a. die Rückzahlung des Kaufpreises und der Finanzierungskosten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Sie behauptet, die Verkäuferin habe ihr versichert, dass das Fahrzeug nicht von der „Schummelsoftware“ betroffen sei.
Im Übrigen führe das Update in vielen Fällen zu Schäden und enthalte wiederum illegale Abschalteinrichtungen, zum Beispiel ein sog. Thermofenster. Darüber hinaus funktioniere die Abgasreinigung nur, wenn kein Gas gegeben werde, „unter Last“ werde sie abgeschaltet.
Schließlich habe die Herstellerin von vornherein gewusst, dass die Abgaswerte wieder nicht eingehalten werden könnten, und das KBA habe die Freigabe gesetzeswidrig erteilt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das OLG Karlsruhe hat das Urteil des Landgerichts Baden-Baden, nach dem in dieser Konstellation kein Schadensersatzanspruch besteht, bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Eine Haftung für die ursprünglich in den Fahrzeugen integrierte Prüfstandserkennung unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung kommt bei einem Erwerb des Fahrzeugs ab Herbst 2015 nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 30.07.2020 - VI ZR 5/20) nicht mehr in Betracht.
Die Beklagte haftet aber auch nicht für etwaige nachteilige Folgen des Software-Updates, die angeblich bei vielen Fahrzeugen auftreten, da die Klägerin nicht einmal behauptet hat, dass solche Folgen an ihrem Pkw vorgekommen seien.
Schließlich haftet die Beklagte der Klägerin auch nicht wegen der Ausgestaltung des von dem KBA freigegebenen Updates auf Schadensersatz.
Soweit die Klägerin sich auf die Installation eines ihrer Ansicht nach unzulässigen sog. „Thermofensters“ beruft, das dazu führt, dass die Abgasreinigung nur bei gewissen Außentemperaturen optimal erfolgt, fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen sittenwidrigen vorsätzlichen Verhalten der Beklagten.
Denn zum einen wurde dieses „Thermofenster“ unstreitig gegenüber dem KBA offengelegt, von diesem geprüft und zugelassen, und zum anderen wird es jedenfalls in Teilen der Fachkreise zum Bauteilschutz für zulässig gehalten.
Schließlich führt der kurz vor Schluss der Berufungsinstanz erstmals erhobene Vorwurf, die Abgasreinigung werde überhaupt nur dann durchgeführt, wenn in dem Fahrzeug kein Gas gegeben werde, während beim Gasgeben die Abgasreinigung ausgeschaltet sei, mangels Schlüssigkeit des entsprechenden Vortrags nicht zu einem Erfolg der Klage.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.10.2020 - 17 U 296/19
Quelle: OLG Karlsruhe, Pressemitteilung v. 30.10.2020