Das OLG Braunschweig hat auf die Folgen des Widerrufs eines Verbraucherkreditvertrags zur Finanzierung eines Fahrzeugs hingewiesen. Demnach besteht nach einem wirksamen Widerruf grundsätzlich Anspruch auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen. Wenn das finanzierte Fahrzeug allerdings nicht herausgegeben wird, hat die Bank ein Leistungsverweigerungsrecht.
Darum geht es
Ein Verbraucher schließt - zumeist vermittelt durch ein Autohaus - mit einem Kreditinstitut einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugs. Zum Schutze des Verbrauchers sieht das Gesetz bei Verbraucherkreditverträgen ein Widerrufsrecht vor, das in der Regel bis zu 14 Tage nach Vertragsschluss ausgeübt werden kann.
Die Ausübung des Widerrufsrechts unterliegt aber dann keiner zeitlichen Beschränkung, wenn die Belehrungen des Kreditinstituts über den Widerruf oder Pflichtangaben fehlerhaft sind.
Wenn der Widerruf wirksam ausgeübt wurde, sind die jeweils empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugeben. Der Verbraucher kann danach grundsätzlich die Rückzahlung seiner geleisteten Zins- und Tilgungsraten verlangen.
Er hat aber seinerseits u.a. das Fahrzeug herauszugeben, wobei nach der Rechtsprechung des BGH der Verbraucher insoweit vorleistungspflichtig ist.
Im Streitfall vor dem OLG Braunschweig hatte ein Verbraucher im Jahr 2014 seinen Neuwagen über einen Kredit teilfinanziert. Im Jahr 2018 widerrief er seine Vertragserklärung und forderte die Bank zur Rückzahlung seiner Zins- und Tilgungsleistungen auf.
Nachdem er der Bank zudem erfolglos angeboten hatte, das Fahrzeug bei ihm zu Hause abzuholen, veräußerte er es an ein Autohaus.
Das Landgericht Braunschweig hat die auf die Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen gerichtete Klage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, dass er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden und die Widerrufsfrist im Zeitpunkt seiner Erklärung bereits abgelaufen gewesen sei.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG Braunschweig keinen Erfolg. Der 4. Zivilsenat wies ihn darauf hin, dass das Landgericht zumindest im Ergebnis die Klage zu Recht zurückgewiesen habe.
Der Kläger sei seiner Vorleistungspflicht, das Fahrzeug an die Bank zurückzugeben, nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise nachgekommen.
Dem aus dem Widerruf resultierenden Zahlungsanspruch des Klägers stehe daher ein Leistungsverweigerungsrecht der Bank entgegen, auf das sie sich in diesem Verfahren auch berufen habe.
Auch könne der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass die Rückgabepflicht aufgrund der erfolgten Veräußerung ohne Weiteres wegen Unmöglichkeit erloschen sei.
Vielmehr müsse ein Verbraucher darlegen und ggf. beweisen, dass die Rückgabe für ihn oder für jedermann unmöglich sei, bzw. dass die Rückgabe einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere. Dazu habe der Kläger in dem zu entscheidenden Verfahren aber nicht vorgetragen.
Nachdem der Senat den Kläger auf seine tatsächliche und rechtliche Bewertung hingewiesen hatte, hat der Kläger seine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgenommen.
OLG Braunschweig, Beschl. v. 24.06.2022 - 4 U 36/21
Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung, 22.08.2022