Stellt das Bedienen eines Taschenrechners während der Autofahrt einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO dar? Der BGH hat das nach einem Vorlagebeschluss des OLG Hamm bejaht. Die Neuregelung der StVO umfasst demnach alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen. Erfasst sind außerdem Geräte der Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte.
Darum geht es
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob das Bedienen eines Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO erfüllt und deshalb bußgeldbewehrt ist.
Diese Rechtsfrage wurde dem BGH vom OLG Hamm zur Entscheidung vorgelegt, weil sich das vorlegende Gericht an der Bejahung der Frage durch eine abweichende Auffassung des OLG Oldenburg gehindert sah (OLG Hamm, Vorlagebeschluss v. 15.08.2019 - III-4 RBs 191/19).
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war ein Autofahrer vom Amtsgericht Lippstadt in Westfalen zu einer Geldbuße verurteilt worden, weil er während der Fahrt einen Taschenrechner bedient hatte.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der BGH hat entschieden, dass ein Taschenrechner der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, weil es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift handelt, das der Information dient. Am Steuer darf ein Taschenrechner daher nicht benutzt werden.
Gesetzliche Grundlage der Entscheidung ist eine Änderung der Straßenverkehrsordnung aus dem Jahr 2017. Bis dahin war nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten.
Die Neuregelung hat das Verbot auf alle elektronischen Geräte erweitert, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen. Erfasst sind außerdem Geräte der Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte.
Sie dürfen vom Fahrzeugführer nur noch benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden. Auch dann darf der Fahrer den Blick nur kurz vom Verkehr abwenden oder er muss eine Sprachsteuerung nutzen.
BGH, Beschl. v. 16.12.2020 - 4 StR 526/19
Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 18.02.2021