Eine tschechische Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland, wenn dessen Inhaber dort zum Zeitpunkt der Ausstellung keinen ständigen Wohnsitz hatte. Auch die zwischenzeitliche Erteilung einer „Fahrerkarte“ steht einer Untersagung nicht entgegen, wenn der Wohnsitzverstoß später bekannt wird. Das hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Darum geht es
Dem Antragsteller wurde 1997 wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen. Die 2005 in den Niederlanden erworbene Fahrerlaubnis hat der Antragsteller 2006 in Tschechien in einen tschechischen Führerschein umgetauscht. Mit diesem Führerschein hat der Antragsteller in der Folge in der Bundesrepublik Deutschland als Lkw-Fahrer gearbeitet.
Nachdem die Führerscheinstelle im Oktober 2015 durch das tschechische Verkehrsministerium Mitteilung darüber erhalten hat, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung des tschechischen Führerscheines dort keinen Wohnsitz hatte, stellte der Landkreis fest, dass der Antragsteller in Deutschland nicht mit der tschechischen Fahrerlaubnis fahren dürfe und beabsichtigte nach der Vorlage des Führerscheines dort einen Sperrvermerk anzubringen. Gleichzeitig wurde der sofortige Vollzug dieser Feststellung angeordnet.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Trier hat die Entscheidung der Führerscheinstelle bestätigt.
Zur Begründung wies das Gericht daraufhin, dass der Antragsteller nach der einschlägigen Fahrerlaubnisverordnung nicht berechtigt sei mit einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Fahrzeuge zu führen, da er zum Zeitpunkt des Erwerbs des tschechischen Führerscheines nicht in Tschechien gewohnt habe, sondern in der Bundesrepublik Deutschland.
Dass der Antragsteller nicht in Tschechien gewohnt habe stehe aufgrund der Mitteilung des Ausstellerstaates fest. Auch könne die Führerscheinstelle dem Antragsteller entgegenhalten, dass diesem in der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, denn dieser Eintrag sei im Fahreignungsregister noch nicht getilgt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Feststellung sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
Zwar habe die Führerscheinstelle bereits seit einigen Jahren Kenntnis von der Existenz des tschechischen Führerscheines und habe dem Antragsteller eine sogenannte „Fahrerkarte“ erteilt. Jedoch habe sie erst im Oktober 2015 von dem hier maßgeblichen Wohnsitzverstoß erfahren. Des Weiteren bestehe ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr.
Selbst wenn der Antragsteller seit Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im Straßenverkehr nicht auffällig geworden sei, komme dem keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass ein ungeeigneter Kraftfahrer selbst bei hohen Fahrleistungen aufgrund der geringen Kontrolldichte und der demgemäß hohen Dunkelziffer von Delikten im Straßenverkehr jahrelang unauffällig bleiben könne. Gleichwohl könne sich aber die von ihm ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer jederzeit realisieren.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Trier, Beschl. v. 22.02.2016 - 1 L 270/16.TR
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, Pressemitteilung v. 29.02.2016