Ein Autoaufbruch außerhalb des Hotelparkplatzes ist nicht dem Hotel zuzurechnen. Daher haftet das Hotel nicht für den entstandenen Schaden. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Im Streitfall hatte ein Gast auf Anweisung eines Hotelmitarbeiters sein Fahrzeug außerhalb des belegten Hotelparkplatzes geparkt. Das Gericht musste das am Reiseort geltende ausländische Recht anwenden.
Darum geht es
Der Kläger buchte für die Zeit von 25.08 bis 27.08.2016 über eine Onlineplattform zwei Doppelzimmer bei der Beklagten.
Auf der Buchungsbestätigung war aufgeführt: „Parken: Private Parkplätze stehen kostenfrei an der Unterkunft (Reservierung nicht erforderlich) zur Verfügung“. Unter „Besondere Anfragen“ hieß es: „You have a booker that […] would like a free parking (based on availability).“
Nach Ankunft im Hotel parke der Kläger bzw. dessen Ehefrau auf Anweisung eines Hotelmitarbeiters das Fahrzeug direkt vor der Mauer des Hotelparkplatzes, da der eingefriedete Hotelparkplatz voll war.
Am nächsten Morgen war die Scheibe des Pkw eingeworfen und Gegenstände im Wert von 2.074 € entwendet. Die Kosten für den Austausch der Scheibe betrugen 519 €. Der Kläger hat Schadensersatz in Höhe von 2.593,89 € geltend gemacht.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht München hat die Klage des Hotelgastes gegen das litauische Hotel abgewiesen.
Nach den einschlägigen EU-Verordnungen bestand zwar ein Gerichtsstand in München, auf den Rechtsstreit war jedoch durch das Gericht litauisches Recht anzuwenden.
Das Gericht kam unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen für litauisches Recht zur Erkenntnis, dass eine Haftung vorliegend ausscheidet.
Ob der Beherbergungsvertrag die Verpflichtung umfasst, dem Kläger einen privaten Hotelparkplatz kostenfrei zur Verfügung zu stellen, ist demnach mangels gesetzlicher Regelung durch Auslegung zu ermitteln.
Falls der wahre Wille der Vertragsparteien hinsichtlich der kostenfreien Zurverfügungstellung eines privaten Parkplatzes durch die Beklagte nicht festgestellt werden kann, sei darauf abzustellen, ob eine vernünftige Partei in der Person der Vertragsparteien die Hotelrichtlinien dahingehen verstanden hätte, dass sich die Beklagte damit verpflichten wollte, dem Kläger einen Stellplatz auf einem mit einer Mauer umfriedeten Hotelparkplatz zur Verfügung zu stellen.
Der Verpflichtung, dem Kläger einen privaten Parkplatz zur Verfügung zu stellen, ist die Beklagte nachgekommen. Nur befand sich dieser Parkplatz außerhalb der Umzäunung. Eine Pflichtverletzung der Beklagten kann das Gericht nicht erkennen.
Das Personal hat dem Kläger einen privaten Parkplatz außerhalb der Umzäunung angeboten. Dass es dort schon zu Autoeinbrüchen gekommen ist, führe jedoch nicht zu einer Pflichtverletzung. Die Beklagte könne nichts für die Einbrüche und eine Verpflichtung, dem Kläger einen eingezäunten Parkplatz zur Verfügung zu stellen, gäbe es nicht.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v. 24.10.2023 - 173 C 21722/19
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 08.07.2024