Felix Jork © fotolia.de

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Sozialrecht, Arbeitsrecht -

Wertvolle Münzsammlung eines Hartz-IV-Empfängers

BSG, Urt. v. 23.05.2012 - B 14 AS 100/11 R

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23.05.2012 die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der beklagte Grundsicherungsträger hat die Münzsammlung des Klägers zu Recht als verwertbares Vermögen angesehen.

Darum geht es

Der Grundsicherungsträger hatte den Kläger im Hinblick auf die Verwertbarkeit seiner Münz- und Briefmarkensammlung nicht als hilfebedürftig angesehen und Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gewährt hat. Die Kläger war demgegenüber der Auffassung, die Sammlung könne wegen Unwirtschaftlichkeit des Verkaufs bzw. wegen einer besonderen Härte bei einem Verkauf nicht als Vermögen berücksichtigt werden. Ein zu erwartender Verkaufserlös liege deutlich unter den Anschaffungskosten, weil bei einem Verkauf, je nach Verwertungs­weg, Abschläge von 35 bis 40 % hingenommen werden müssten. Der Beklagte hatte ein Sachverständigengutachten veranlasst, um den Wert der Münzsammlung zu ermitteln. An­hand der vom Kläger vorgelegten Quittungen kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Wert der Münzsammlung auf 21.432 € zu schätzen sei. Er legte der Ermittlung den Ankaufswert der Münzen unter Berücksichtigung der Auktionsergebnisse aus dem Jahre 2005 zugrunde. Der Kläger hatte die Anschaffungskosten mit 53.609,70 DM (27.410,20 €) beziffert. Der Beklagte hatte nach Abzug von Freibeträgen in Höhe von insgesamt 9.750 € beim Kläger ein Vermögen in Höhe von insgesamt 12.580,92 € zugrunde gelegt.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Kläger im streitigen Zeitraum (August 2005 bis Ende Februar 2006) die von ihm begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebens­unterhalts nicht als Zuschuss beanspruchen konnte. Seine Münzsammlung ist als verwert­barer Vermögensgegenstand zu berücksichtigen. Der Verwertbarkeit der Münzsammlung steht weder eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit noch eine besondere Härte entgegen. Das Vorliegen von offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit kann bei einer Münzsammlung nicht nach denselben Kriterien beurteilt werden, die in der Rechtsprechung für die Verwertung einer Kapitallebensversicherung entwickelt worden sind, denn es ist nach der Art der Ver­mögensgegenstände zu differenzieren. Eine feste Grenze der Unwirtschaftlichkeit kann bei frei handelbaren Gegenständen, die den Gesetzen des Marktes mit schwankenden Preisen unterliegen, nicht gezogen werden. Der Gesetzgeber des SGB II verfolgte im Übrigen nicht das Ziel, jede vor Eintritt der Bedürftigkeit vorhandene Vermögensposition zu schützen, son­dern nur einen wirtschaftlichen Ausverkauf zu verhindern. Den Feststellungen des Landes­sozialgerichts lassen sich auch keine Umstände entnehmen, die seine Wertung, die Pflicht zur Verwertung der Münzsammlung stelle keine besondere Härte dar, als rechtsfehlerhaft erscheinen lässt.

 

Quelle: BSG, Pressemitteilung - vom 23.05.12