SG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.03.2011 - S 23 U 73/10
Wer in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum Bauherrn steht, ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
Darum geht es:
Der heute 71-jährige Kläger beförderte im April 2009 mit seinem Muldenkipper Schotter auf der Baustelle eines Einfamilienhauses, weil ein Freund des Bauherrn ihn hierum gebeten hatte. Nach elfstündiger Arbeit auf der Baustelle stürzte der Muldenkipper um und der Kläger geriet unter das Fahrzeug. Er wurde dadurch schwer verletzt und musste anschließend über fünf Monate stationär im Krankenhaus behandelt werden.
Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger sei auf der Baustelle nicht wie ein Arbeitnehmer tätig geworden und habe deshalb auch keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Sozialgericht hat die gegen die Berufsgenossenschaft erhobene Klage abgewiesen.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Er hat in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum Bauherrn gestanden.
Zwar kommt auch dann Unfallversicherungsschutz in Betracht, wenn eine Tätigkeit nicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses, aber wie von einem Beschäftigten ausgeführt wird. Der Kläger sei jedoch nicht als ein solcher „Wie-Beschäftigter" anzusehen. Dabei hat das Gericht den Versicherungsschutz allerdings nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich um eine bloße Gefälligkeitsleistung unter Freunden gehandelt habe. Eine solche Gefälligkeitsleistung für den Bauherrn sei nicht anzunehmen, da sich der Kläger und der Bauherr vor dem Unfalltag praktisch nicht gekannt hätten. Die Tätigkeit des Klägers sei aber deshalb nicht ähnlich der eines Beschäftigten gewesen, weil der Kläger wie ein Unternehmer gearbeitet habe, der einen Werkvertrag über das Befördern und Abladen von Schotter erfüllt. Der Bauherr habe weder über einen für die Schotterarbeiten erforderlichen Muldenkipper verfügt noch diesen bedienen können, so dass er insoweit dem Kläger auch keine Weisungen habe erteilen können. Er habe auf den Kläger wie auf einen Fachunternehmer zurückgegriffen.
Dieser habe wie ein Unternehmer mit seinem eigenen Arbeitsgerät - dem Muldenkipper - die Arbeit verrichtet und auch nur er allein habe dieses Fahrzeug auf der Baustelle bedient. Er sei auch in seiner Zeiteinteilung frei und nicht wie ein Arbeitnehmer in das Unternehmen des Bauherrn eingliedert gewesen.
Quelle: SG Frankfurt a.M. - Pressemitteilung vom 04.06.11