Sozialrecht -

Unterhaltskosten für Wohnmobil als Kosten der Unterkunft bei Hartz IV

BSG, Urt. v. 17.06.2010 - B 14 AS 79/09 R

Unterhaltskosten für Wohnmobil können bei Hartz IV-Empfängern Kosten der Unterkunft sein.

Ein Wohnmobil stellt eine "Unterkunft" dar, deren Kosten der Grundsicherungsträger dem Grunde nach zu übernehmen hat, soweit sie angemessen sind. Für den Anspruch auf Übernahme der Kosten ist nicht maßgeblich, dass die dauerhafte Nutzung eines Wohnmobils oder Wohnwagens im öffent­lichen Straßenraum ordnungsrechtlich als Sondernutzung wohl unzulässig wäre. Das SGB II stellt insofern auf den tatsächlichen Wohnbedarf ab, der im Einzelfall auch durch die Nutzung eines Wohn­mobils gedeckt werden kann. Dies gilt bei einer Sondernutzung jedenfalls so lange, wie sie von der Ordnungsbehörde nicht untersagt wird.

Von den Kosten sind vom Grundsiche­rungsträger aber nur diejenigen zu übernehmen, die für die konkret durchgeführte Nutzung des Wohnmobils für Wohnzwecke notwendig sind. Hierzu zählen auch die Kraftfahrzeugsteuern und die Beiträge für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, nicht aber Pauschalen für Pflege und Wartung eines Wohnmobils und die Kosten für Dieselkraftstoff.

Reparaturkosten oder andere Kosten zur Er­haltung seines Wohnmobils kann der Bedürftige nur dann geltend machen, wenn diese im streiti­gen Zeitraum konkret angefallen und belegt worden sind.

Kosten für Kraftstoff sind für die Funktion des Wohnmobils als Unterkunft nicht erforderlich und müssen vom Bedürftigen gegebenenfalls aus der Regelleistung bestritten werden.

Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 17.06.10