BSG, Urt. v. 06.05.2010 — B 14 AS 7/09 R
Das Bundessozialgericht hatte zu entscheiden, in welcher Höhe der Grundsicherungsträger Umzugskosten des Klägers zu übernehmen hatte.
Das BSG hat die Bescheide des beklagten Grundsicherungsträgers aufgehoben und diesen zur Neubescheidung verurteilt. Grund: Der Grundsicherungsträger hätte über den Antrag des Klägers auf Erstattung der Umzugskosten gem. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II eine Ermessensentscheidung treffen müssen — was er nicht getan hat.
Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung wird der Grundsicherungsträger zu beachten haben, dass dem Kläger zumindest die von den Vorinstanzen zugesprochenen 951,20 Euro zu gewähren sind, weil er gegen diese Verurteilung keine Rechtsmittel eingelegt hat.
Zusicherung ausnahmsweise nicht erforderlich
Der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Umzugskosten durch die Beklagte scheitert aber nicht daran, dass er vor dem Umzug keine Zusicherung des örtlich zuständigen kommunalen Trägers erhalten hatte. Die vorherige Zusicherung war hier ausnahmsweise nicht erforderlich, weil der Träger die Entscheidung in treuwidriger Weise verzögert hat. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass der Beklagte den Kläger unter Druck gesetzt hat, bereits zum 01.02.2005 die Kosten seiner bisherigen Unterkunft in erheblichem Umfang zu senken, obwohl hierfür eine Rechtsgrundlage nicht zu erkennen ist.
Umzug nicht genehmigungsfähig
Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Übernahme der von ihm konkret veranlassten Kosten (gem. § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II), weil der Umzug vom Beklagten weder genehmigt worden ist, noch überhaupt genehmigungsfähig war. Der Umzug wäre nur dann genehmigungsfähig gewesen, wenn er zur Verminderung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft oder zur Eingliederung in Arbeit geboten gewesen wäre. Dies war hier schon deshalb nicht der Fall, weil keine Gründe festgestellt sind, die einen Umzug von Bensheim nach Braunschweig über eine Distanz von ca. 400 km rechtfertigen.
Nur sonstiger Umzug gemäß § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II
Folglich kam nur eine Kostenerstattung für einen sonstigen Umzug gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Betracht. Die Entscheidung über das Ob und das Wie eines solchen Umzugs steht im Ermessen des Trägers, wobei als Ermessensgesichtspunkte auch die Überlegungen heranzuziehen sind, die bei der Prüfung der "Angemessenheit" der Umzugskosten eines genehmigungsfähigen Umzugs maßgebend wären. Insbesondere besteht bei Umzügen im Regelungsbereich des SGB II eine Obliegenheit, die Kosten eines Umzugs möglichst gering zu halten. Dieser ist daher im Regelfall selbstorganisiert durchzuführen, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Hilfskräften und Mietwagen.
Übernahme der Kosten eines professionellen Umzugsunternehmens nur in Ausnahmefällen
Lediglich in Ausnahmefällen (Alter, Behinderung, Vorhandensein von Kleinkindern etc.) kommt die Übernahme der Kosten eines professionellen Umzugsunternehmens in Betracht.
Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 06.05.10