Bayer. LSG, Urt. v. 17.06.2013 - L 7 AS 48/13
Die Überweisungspraxis der Bundesagentur für Arbeit verletzt nicht das Sozialgeheimnis. Zu den Sozialdaten, die nicht unbefugt offenbart werden dürfen, gehört zwar auch der Bezug von Hartz IV-Leistungen. Aber weder aus der angegebenen Bundesagentur für Arbeit als überweisende Stelle noch aus der angeführten Kundennummer lässt sich ein solcher Leistungsbezug erkennen.
Darum geht es
Der Kläger bezieht Hartz IV-Leistungen und klagte gegen eine neue Überweisungspraxis der Bundesagentur für Arbeit. Seit der Umstellung der Software im Jahr 2011 erfolgen die Überweisungen mit dem Vermerk „Bundesagentur für Arbeit" und enthalten neben der Kundennummer das Kürzel „BG".
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Bayer. Landessozialgericht hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit schon keine Sozialdaten auf dem Überweisungsvermerk offenbart. Die Angabe „Bundesagentur für Arbeit" ist als solche noch nicht aussagekräftig.
Die Kundennummer als fortlaufende Zahl zusammen mit „BG" enthält ebenfalls keine erkennbaren Informationen über den einzelnen Leistungsempfänger.
Es ist nicht sofort offensichtlich, dass eine Bedarfsgemeinschaft nach den Vorschriften des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch gemeint ist.
Quelle: Bayer. Landessozialgericht, Pressemitteilung - vom 12.09.13