Sozialrecht -

Übernahme der Kosten für die Klassenfahrt

Kosten für eine Klassenfahrt sind nur dann vom Grundsicherungsträger zu übernehmen, wenn es sich um eine mehrtägige Fahrt handelt. Dies setzt grundsätzlich zumindest eine Übernachtung außerhalb der Wohnung des Schülers voraus. Kosten für vorbereitende Tagesveranstaltungen können zu den Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt zählen.

BSG, Urt. v.  23.03.2010 - B 14 AS 1/09 R

Darum geht es:

Der 1992 geborene Kläger lebte im streitigen Zeitraum mit seinen Eltern in einem Haushalt und be­suchte die 9. Klasse der G.‑Schule in Bochum. Die Familie be­zog laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ("Hartz IV-Leistungen"). Im September 2006 beantragte er Leistungen für eine Ski-Klassenfahrt vom 2. bis 10. Februar 2007 nach Südtirol in Höhe von 282 Euro sowie für zwei voraus­gehende Tagesfahrten nach Winterberg von jeweils 30 Euro (Fahrt und Liftpass) und legte als Nachweis eine Bescheinigung der Schule vor. Der Kläger nahm an der Klassenfahrt nach Südtirol und zuvor im Januar 2007 an den beiden Tagesfahrten teil, die wegen Schneemangels nach Bottrop (in die dortige Skihalle) verlegt worden waren. Der beklagte Grundsicherungsträger wei­gerte sich, die Kosten für die eintägigen Fahrten zu übernehmen.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Bei der Ski-Klassenfahrt handelte es sich um eine solche mehr­tägige Klassenfahrt. Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts ist es für den Umfang der Kostenpflicht der Beklagten entscheidend, ob eine Teilnahme an der mehrtägigen Klassenfahrt ohne eine vorherige Teilnahme an den beiden Tagesveranstaltungen in der Ski­halle Bottrop möglich war oder nicht. Da der gesetzlichen Regelung über Leistungen bei Klassenfahrten vor allem die Intention zugrunde liegt, die Ausgrenzung von Schülern aus einkommensschwachen Familien zu verhindern, sollen vom Träger der Grundsicherung die tatsächlichen Kosten übernommen werden, um eine Teil­nahme zu gewährleisten. Das Landessozialgericht wird daher zu ermitteln haben, ob über den auch von ihm ange­nommenen "Sachzusammenhang" zwischen den Tages­fahrten in die Skihalle und der mehrtägigen Klassenfahrt nach Südtirol hinaus eine Teilnahme an der mehrtägigen Klassenfahrt aus­schließlich dann möglich gewesen ist, wenn der Schüler zuvor auch die beiden eintägigen Vorberei­tungskurse besucht hat und ob eine solche Bedingung schulrechtlich auch zulässig gewesen wäre. Soweit dies der Fall war, handelt es sich um Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt.

Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 23.03.10