BSG, Urt. v. 14.09.2010 -B 7 AL 33/09 R
Das Bundessozialgericht hat zur Verhängung einer Sperrzeit von drei Wochen wegen Vorverlegung des Beschäftigungsendes um einen Tag nach betriebsbedingter Kündigung des Arbeitgebers entschieden.
Darum geht es:
Der 1953 geborene Kläger war seit 1978 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin im Juni 2005 aus betrieblichen Gründen zum 31.01.2006 gekündigt. Im Januar 2006 kündigte dann der Kläger sein am 31.01.2006 ohnedies endendes Arbeitsverhältnis selbst zum 30.01.2006, um einer Verkürzung der Dauer seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) nach einer am 01.02.2006 wirksam werdenden Gesetzesänderung (nur noch für höchstens 12 Monate Arbeitslosengeld gegenüber früheren 26 Monaten) zu entgehen. Nach § 434r Abs 1 SGB III gelten die Altregelungen über die (längere) Arbeitslosengeld-Dauer nur für Ansprüche fort, die vor dem 01.02.2006 entstanden sind, sodass die Arbeitslosigkeit des Klägers vor diesem Zeitpunkt eintreten musste, um einen längeren Anspruch noch nach der alten Rechtslage zu erwerben.
Die beklagte Bundesagentur für Arbeit bewilligte ihm zwar Arbeitslosengeld für 26 Monate, stellte jedoch den Eintritt einer Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Kläger ohne wichtigen Grund fest und lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Sperrzeit ab. Dabei verkürzte sie die Sperrzeit von 12 Wochen auf drei Wochen, weil das Beschäftigungsverhältnis des Klägers ohnedies innerhalb von sechs Wochen geendet hätte.
Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung der Beklagten bestätigt und das Urteil des Landessozialgerichts insoweit aufgehoben, weil dem Kläger für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch seine Kündigung ein wichtiger Grund nicht zur Seite stand.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Zwar sind für die Beurteilung eines wichtigen Grundes auch die Rechtsfolgen zu beachten, die sich ohne das Verhalten des Arbeitslosen ergäben, und die Dauer der Sperrzeit darf nicht außer Verhältnis zu dem dem Kläger vorgeworfenen Verhalten stehen.
§ 144 Abs 3 SGB III enthält jedoch für Fälle der Vorverlagerung eines ohnedies endenden Beschäftigungsverhältnisses eine angemessene Regelung; danach verkürzt sich die Sperrzeit von 12 auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnedies innerhalb von sechs Wochen nach der Kündigung ohne Sperrzeit geendet hätte. Entsprechend dieser Regelung ist die Beklagte verfahren; dabei hat sie dem Kläger den vom ihm gewünschten Arbeitslosengeld-Anspruch mit einer Dauer von 26 Monaten nach altem Recht zugebilligt. Damit ist den Interessen des Klägers, der für die Vorverlegung des Beschäftigungsendes weder berufliche noch private Gründe geltend gemacht hat, ausreichend Rechnung getragen.
Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 14.09.10