Sozialrecht -

Sozialrecht im Alltag: Weniger Hartz IV wegen Rückzahlung vom Finanzamt

SG Berlin, Urt. v. 15.04.2011 - S 82 AS 37663/10

Eine während des Hartz IV-Bezugs zufließende Steuerrückerstattung verringert die Hilfebedürftigkeit und ist deshalb auf den Hartz IV-Anspruch anzurechnen. Die Anrechnung als Einkommen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es um die Rückzahlung von Steuern geht, die der Leistungsberechtigte ursprünglich selbst zuviel gezahlt hat.

Wer freut sich nicht, wenn die Mühen der Steuererklärung vom Finanzamt schließlich mit dem Satz belohnt werden: „Sie haben zuviel entrichtet. Das Guthaben wird erstattet auf Konto Nr. …“? Doch bisweilen währt die Freude kurz. Bezieht der Steuerzahler mittlerweile Sozialleistungen vom Jobcenter, mindert die Rückerstattung seinen Leistungsanspruch. Die Steuer-Rückerstattung wird als Einkommen angerechnet.

Darum geht es:

Die in Berlin-Wilmersdorf wohnende Klägerin bezog seit 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Jobcenter Charlottenburg-Wilmersdorf. Im August 2009 gingen auf ihrem Konto 460 € ein. Es handelte sich um die Erstattung überzahlter Einkommensteuer für das Jahr 2007. Die Klägerin fuhr mit dem Geld zur Kur.

Das Jobcenter verlangte daraufhin die Rückzahlung von 430 €. Mit Ausnahme eines Freibetrages von 30 € sei die Steuererstattung als Einkommen anzurechnen.

Die Klägerin wandte ein, dass sie vom Finanzamt doch nur zurückerhalten habe, was sie ursprünglich selbst zuviel gezahlt hatte. Die Steuerrückerstattung sei kein Einkommen, sondern Vermögen, das aufgrund gesetzlicher Grundfreibeträge nicht angerechnet werden dürfe.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Das Sozialgericht Berlin wies die Klage ab und führte in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus: Einkommen ist alles, was jemand nach Beantragung von Leistungen des Jobcenters dazu erhält. Vermögen ist alles, was er vor Antragstellung bereits hatte. Über die Steuergutschrift konnte die Klägerin erst zu einem Zeitpunkt verfügen, als sie bereits Leistungen vom Jobcenter bezog. Deshalb handelt es sich um anrechenbares Einkommen, das die Hilfebedürftigkeit minderte. Die Klägerin hatte folglich auch nur einen geringeren Leistungsanspruch. Das zuviel erhaltene Arbeitslosengeld II muss sie an das Jobcenter erstatten. Unerheblich ist, wofür die Klägerin die Rückerstattung ausgegeben hat.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Sie kann nicht mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden, da der Streitwert nicht mehr als 750 € beträgt.

Quelle: SG Berlin - Pressemitteilung vom 06.05.11