Sozialrecht -

Selbstbestimmung behinderter Menschen hat Vorrang

LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 10.03.2011 – L 5 KR 59/11 B ER

Eine Krankenkasse kann ein notwendiges Hilfsmittel nicht mit der Begründung ablehnen, der entsprechende Bedarf könne auch durch Pflegekräfte gedeckt werden. Das Landessozialgericht entschied abweichend von der Ausgangsentscheidung des Sozialgerichts Speyer, dass dies mit dem Grundsatz der Selbstbestimmung aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) nicht zu vereinbaren ist. Damit wurden die Rechte behinderter Menschen gestärkt.

Darum geht es:

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für einen Dusch-WC-Aufsatz. Die Kasse wandte ein, für die Intimreinigung sei bereits ein Pflegebedarf ermittelt und dieser werde durch die Pflegekräfte gedeckt.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Das SGB IX legt aber gerade fest, dass die Leistungen an behinderte Menschen deren Selbstbestimmung fördern sollen. Damit ist ein Verweis auf die Intimreinigung durch Pflegkräfte nicht in Einklang zu bringen, wenn die Betroffene bei einer Versorgung mit einem Hilfsmittel die Reinigung selbst durchführen kann. Zudem würde dies auch gegen die Menschenwürde verstoßen. Eine solche Einschränkung der Antragstellerin kann auch nicht vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden.

Quelle: LSG Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung vom 22.03.11