Sozialrecht -

Rückzahlungspflicht von Hartz IV

LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 03.03.2011- L 5 AS 160/09

Wer durch ein Behördenversehen zuviel Hartz IV erhält, muss dies zurückzahlen. Das gilt aber nur, wenn er den Berechnungsfehler grob fahrlässig nicht erkannt hat.

Darum geht es:

Eine Klage gegen die verlangte Rückzahlung von überzahlten Leistungen ist vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt abgewiesen worden.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Nach Meinung der Richter hätte der Kläger beim Lesen des Bescheids erkennen können, dass ihm das Amt doppelt soviel Geld für die Miete zahlte wie er angegeben hatte. An der groben Fahrlässigkeit ändere auch eine behauptete Rechenschwäche und die Einnahme von starken Schmerzmitteln nichts. Denn seinerzeit sei der Kläger auch in der Lage gewesen, per Internet einen Gebrauchtwagen zu kaufen und diesen alleine in Norddeutschland abzuholen.

Quelle: LSG Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung vom 07.06.11