Sozialrecht -

Pflege- TÜV verfassungsgemäß

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.05.2010 — L 10 P 10/10 B ER

Die Berichte der gesetzlichen Krankenkassen über Leistungen und Qualität von Pflegeheimen ("Pflege-TÜV") dürfen im Internet veröffentlicht werden.

Welche Ergebnisse veröffentlicht werden und nach welchen Kriterien die Pflegeheime bewertet werden, haben die Spitzenorganisationen der Pflegekassen, die Sozialhilfeträger und die Träger der Pflegeeinrichtungen gemeinsam in den sog. Transparenzvereinbarungen festgelegt. Daher werden die Rechte des Pflegeheimbetreibers nicht verletzt, wenn der Veröffentlichung der Ergebnisse ein faires Prüfverfahren nach der Transparenzvereinbarung vorausgegangen ist.

Das Landessozialgericht sieht in der Veröffentlichung der Berichte auch keinen Verstoß gegen die vom Grundgesetz geschützte Berufsausübungsfreiheit oder das Eigentumsrecht der Pflegeeinrichtung.

Die Qualitätsberichte (auch „Transparenzberichte“) dienen der Markttransparenz, der Aufrechterhaltung der Konkurrenz unter den Pflegeeinrichtungen und damit der Verbesserung der Pflegequalität. Dadurch trügen sie nicht nur dem Selbstbestimmungsrecht und dem Schutzbedürfnis Pflegebedürftiger Rechnung, sondern stießen in ihrem Interesse auch einen Qualitätswettbewerb an.

Die Pflegeeinrichtungen können sich auch gegen die Transparenzberichte wehren. Sie können den Berichten eine abweichende Kommentierung beifügen und eine Wiederholungsbegutachtung beantragen

Bei der Bewertung der Pflegeleistung haben die Krankenkassen einen Beurteilungsspielraum. Im Fall des beschwerdeführenden Pflegeheimes aus Bochum, das insgesamt nur mit der Note "befriedigend" bewertet worden war, habe die prüfende Kasse ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die Rüge des Heims, die prüfende Kasse habe die von ihr eingeräumten Mängel in der Dokumentation ihrer Pflegeleistungen schwerer gewichtet als die nach seiner Ansicht (gute) Pflege selber, ließ das LSG NRW nicht gelten. Nur auf der Grundlage einer aussagekräftigen Dokumentation könne die Pflegequalität verlässlich beurteilt werden, auch wenn dies für die Pflegeeinrichtungen lästig und kostenintensiv sein könne. Ob das beschwerdeführende Pflegeheim entgegen seiner eigenen Dokumentation in Wirklichkeit einen umfassenderen Pflege - und Versorgungsaufwand erbracht habe, könne im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht aufgeklärt werden. Das LSG NRW hielt die Befürchtung des Heims, sein guter Ruf sei im Fall der Veröffentlichung des negativen Berichts nicht mehr zu retten, für überzogen. Dagegen spreche schon, dass die Einrichtung von ihrem Recht, den Bericht zu kommentieren oder eine Wiederholungsbegutachtung zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht habe.

Die Entscheidung des Sozialgerichts in der Hauptsache steht noch aus.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen - Pressemitteilung vom 14.05.10