Sozialrecht -

Neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung

Der Bundesrat hat die Rechengrößen in der Sozialversicherung, die für 2011 gelten, neu beschlossen. Damit werden die Rechengrößen bestimmt, die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht maßgeblich sind. Das sind beispielsweise die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung.

Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für jedes Jahr neu festgesetzt. Die Beitragsbemessungsgrenze markiert die Grenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden.
 
Der Einkommensanteil, der über diesem Grenzbetrag liegt, ist beitragsfrei. Grundlage der Berechnungen ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2009. Die Lohnzuwachsrate 2009 beträgt minus 0,39 % in den alten und plus 0,84 % in den neuen Ländern. Daher gilt für die gesetzliche Rentenversicherung:

  • Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West verbleibt auf dem Stand von 2010 bei 5.500 €. 
  • Die Beitragsbemessungsgrenze Ost steigt 2011 von 4.650 auf 4.800 €.

Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung

Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt. Sie vermindert sich gegenüber 2010 (49.950 €) auf 49.500 € in 2011 (4.125 € monatlich).
 
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 aufgrund der damals geltenden Regelungen versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze 44.550 € für das Jahr 2011 betragen (2010: 45.000 €). Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht der (niedrigeren) Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Quelle: Bundesregierung - Pressemitteilung vom 28.12.10