BSG, Urt. v. 28.02.2013 - B 8 SO 12/11 R
Von einem Integrationsunternehmen gezahlte Motivationszuwendungen für einen psychisch Kranken sind kein die Sozialhilfe minderndes Einkommen. So entschied das BSG in einem am 28.02.2013 veröffentlichten Urteil.
Darum geht es
Der 1968 geborene, unter einer seelischen Erkrankung leidendende Kläger bezog Sozialhilfeleistungen in Form von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dabei berücksichtigte die beklagte Stadt "Motivationszuwendungen" leistungsmindernd als Einkommen, die ihm von einem Integrationsunternehmen für ein Arbeitstraining in Höhe von 1,60 € stündlich gezahlt wurden; sie erkannte lediglich einen Freibetrag in Höhe von 1/8 des Eckregelsatzes zuzüglich 25 vH der diesen Betrag übersteigenden Einkommen als von der Berücksichtigung freibleibend an. Die Klage hiergegen blieb erst- und zweitinstanzlich erfolglos.
Wesentliche Entscheidungsgründe
In der Revisionsinstanz hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts im Verfahren B 8 SO 12/11 R am 28.02.2013 dieser Verfahrensweise widersprochen; die Sache musste jedoch wegen fehlender ausreichender Feststellung zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers und seines Lebenspartners zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen werden. Zu Unrecht hatte dieses bei seiner Entscheidung die Voraussetzungen des § 84 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe ‑ (SGB) abgelehnt. Danach bleiben Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege als Einkommen außer Betracht, soweit die Zuwendungen nicht die Lage des Leistungsberechtigten so günstig beeinflussen, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre. Das Integrationsunternehmen, ein Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, hat an den Kläger ohne eine Arbeitsleistung von diesem lediglich für die freiwillige Teilnahme an einem Arbeitstraining geringe Beträge von unter 60 € monatlich gezahlt, um dessen Bereitschaft zur Teilnahme an der Maßnahme zu fördern. Diese Zuwendung war zwar geknüpft an die tatsächliche Teilnahme an der Maßnahme; allerdings bestand kein gegenseitiges Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, weil der Kläger nicht am Arbeitstraining teilnehmen musste. Die Geldzahlung des Integrationsunternehmens, die in ihrer geringen Höhe die Lage des Leistungsbegünstigten nicht wesentlich beeinflusst hat, war damit Ausfluss der besonderen Aufgaben der freien Wohlfahrtspflege bei der Erfüllung sozialhilferechtlicher Aufgaben. Die Träger der Sozialhilfe sollen mit ihnen zusammenarbeiten und auf Selbständigkeit und Zielsetzung der Aufgabendurchführung achten (§ 5 Abs 2 SGB XII). Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle des Leistungsberechtigten wirksam ergänzen, und die Sozialhilfeträger sollen die freie Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen (§ 5 Abs 3 SGB XII). Nach § 5 Abs 4 SGB XII sollen die Sozialhilfeträger dabei von der Erbringung von Geldleistungen nicht absehen, wenn im Einzelfall entsprechende Leistungen von der freien Wohlfahrtspflege erbracht werden. Diesen Kriterien würde eine - wenn auch teilweise - Berücksichtigung der Motivationszuwendungen, die in der Sache der Teilhabe am Gesellschafts- und Arbeitsleben dienen, widersprechen.
Quelle: BSG, Pressemitteilung - vom 28.03.13