LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 28.11.2012 - 4 Sa 48/12
Die Regelungen zum Mindestlohn in der Pflegebranche gelten auch für Bereitschaftszeiten. Nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg differenziert die Regelung über das Mindestentgelt in der Pflegebranche in § 2 Abs. 1 PflegeArbbV nicht nach der Art der erbrachten Tätigkeit. Deshalb sind im Bereitschaftsdienst erbrachte Arbeitsleistungen mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit.{DB:tt_content:2566:bodytext}
Darum geht es
Die Klägerin war bei einem privaten Pflegedienst beschäftigt. Sie wurde eingesetzt in einem katholischen Schwesternhaus zur Erbringung pflegerischer Leistungen bei 2 pflegebedürftigen Schwestern. Die katholische Kirche war Auftraggeberin der Beklagten. Vertraglich war die Erbringung von "Rund-um-die-Uhr-Diensten", zumeist 15 Tage am Stück, geschuldet. Während der Dienste wohnte die Klägerin im Schwesternheim in unmittelbarer Nähe zu den Schwestern. In diese Dienste fielen Zeiten der Vollarbeit und auch Bereitschaftszeiten. Eine Abgrenzung, wann Vollarbeit zu erbringen war und wann die Klägerin Bereitschaft hatte, erfolgte vertraglich nicht. Die Klägerin machte über ihre vertragliche Pauschalvergütung hinaus Entgeltansprüche geltend unter Zugrundelegung des Mindestentgelts i.H.v. 8,50 €/Stunde nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV. Diesen Stundensatz begehrte sie für die vollen 24 Stunden eines "Rund-um-die-Uhr-Dienstes".
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage weitgehend entsprochen. Lediglich soweit die Klägerin auch für Pausenzeiten Vergütung begehrte, wurde die Klage teilweise abgewiesen. Das LAG erkannte, dass die Regelung über das Mindestentgelt in der Pflegebranche in § 2 Abs. 1 PflegeArbbV nicht nach der Art der erbrachten Tätigkeit differenziert. Deshalb sind im Bereitschaftsdienst erbrachte Arbeitsleistungen mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit. Überwiegen im Rahmen der Leistungserbringung die pflegerischen Tätigkeiten der Grundpflege i.S.v. § 14 Abs. 4 Nr. 1 - 3 SGB XI und ist somit der Anwendungsbereich der Mindestentgeltregelungen gem. § 1 Abs. 3 PflegeArbbV eröffnet, sind auch andere Tätigkeiten, insb. solche der hauswirtschaftlichen Versorgung iSv. § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI mit dem Mindestentgeltsatz gem. § 2 Abs. 1 PflegeArbbV zu vergüten. Wegen der besonderen Bedeutung des Rechtsstreits wurde für die Beklagte die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Pressemitteilung - vom 28.11.12