Sozialrecht -

Krankenversicherung braucht Rollstuhlbike nicht zu zahlen

LSG NRW, Urt. v.26.04.2010 - L 16 KR 45/09

Erwachsene Krankenversicherte haben keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein selbstbeschafftes Rollstuhlbike („Speedy-bike“) oder einen Elektrollstuhl, wenn sie sich mit einem gewöhnlichen Aktiv(Greif)roll­stuhl in einem Umkreis von 500 m um ihre Wohnung in zumutbarer Zeit noch selbstständig bewegen können.

Bisherige Rechtsprechung des BSG

Behinderte Krankenversicherte können nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Ausgleich ihrer Behinderung nach § 33 des Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) nur solche Hilfsmittel verlangen, die ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens decken. Die Krankenversicherung gewährt nur Hilfsmittel für einenBasisausgleich der Behinderung zum Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums. Dieser Freiraum umfasst die Wohnung und die Erledigung von Alltagsgeschäften im Nahbereich der Wohnung wie Einkauf, Erledigung von Post - und Bankgeschäften sowie der Besuch von Apotheken und Ärzten.

Nahbereich bislang nicht definiert

Das BSG hat allerdings noch nicht definiert, wie weit dieserNahbereich reicht. Da nach Ansicht des LSG NRW wegen der unterschiedlichen Wohnumfeldverhältnisse sich nicht feststellen lässt, welche Wegstrecken durchschnittlich zur Erledigung der genannten Alltagsgeschäfte zurück zu legen sind, hat das LSG NRW nunmehr einen abstrakten Maßstab gewählt. In Anlehnung an die Rechtsprechung zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen danach Wegstrecken bis 500 noch zum Nahbereich.

Erst wenn solche Wegstrecken in zumutbarer Zeit mit einem gewöhnlichen Aktivrollstuhl (Greifrollstuhl) nicht zurückgelegt werden könnten, komme die Kostenübernahme für den vom Kläger beantragtenRollstuhl mit mechanischer Zugvorrichtung („Speedy-Bike“) in Betracht.

Da der Kläger mit seinem gewöhnlichen Aktivrollstuhl noch mehr als 500 mzurücklegen konnte, blieb seine Berufung ohne Erfolg.

Revision zugelassen

Das Landessozialgericht hat aber die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen, weil die Frage der Mindestwegstrecke nach seiner Ansicht vonder Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch nicht geklärt ist.

Die Entscheidung ist damit noch nicht rechtskräftig.

Quelle: LSG NRW - Pressemitteilung vom 13.09.10