Sozialrecht -

Kinderbildungsgesetz NRW teilweise verfassungswidrig?

VG Aachen -8 K 590/09

Der Ausschluss privatgewerblicher Träger von Kindertagesstätten von der im Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) vorgesehenen finanziellen Förderung verstößt nach vorläufiger Einschätzung des VG Aachen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.

Zu diesem Schluss kam die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen in einem Verfahren, in welchem eine privatgewerbliche Betreiberin einer Kindertagesstätte von der Stadt Aachen für das Jahr 2008/2009 einen Betriebskostenzuschuss verlangt.

Darum geht es:

Nach § 20 KiBiz werden dem Träger einer Einrichtung nur dann Betriebskostenzuschüsse gewährt, wenn es sich um eine Kirche, eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts, einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder eine Elterninitiative handelt. Die Förderung gewerblicher Träger sieht das Gesetz nicht vor.

Das Gericht konnte keinen sachlichen Grund für den Ausschluss der gewerblichen Träger feststellen, so dass es diesen Ausschluss für grundgesetzwidrig hält.

Eine Entscheidung in dem Verfahren hat das Gericht nicht getroffen, weil die prozessrechtlichen Folgen der angenommenen Verfassungswidrigkeit der Vorschrift noch vertiefter Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten bedürfen. Die Sache wurde vertagt, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, zu den prozessrechtlichen Fragen Stellung zu nehmen.

Hintergrund ist, dass es den Gerichten grundsätzlich verwehrt ist, die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift selbst festzustellen. Vielmehr sind die Gerichte in einem solchen Fall gehalten, dem Bundesverfassungsgericht das Verfahren vorzulegen. Nur das Bundesverfassungsgericht ist befugt, über die Gültigkeit einer Vorschrift zu entscheiden (sog. Verwerfungsmonopol). Ob hier eine derartige Richtervorlage nach Art. 100 GG in Betracht kommt, wird noch zu klären sein.

Quelle: VG Aachen - Pressemitteilung vom 31.08.11