LSG Hessen, Urt. v. 08.03.2013 - L 9 SO 52/10
Sozialhilfeempfänger erhalten für den Besuch des Grabes ihrer Eltern keine zusätzlichen Leistungen im Rahmen der Altenhilfe. Dies entschied der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Darum geht es
Ein Sozialhilfeempfänger aus dem Raum Wiesbaden beantragte Leistungen der Altenhilfe zum Besuch des Elterngrabes. Für ältere Menschen sei die Konfrontation mit den Gräbern von Angehörigen sehr wichtig, weil sie sich selbst mit dem näher rückenden Tod beschäftigten. Das Sozialamt lehnte den Antrag ab. Die gesetzlich geregelte Altenhilfe solle der Vereinsamung von Sozialhilfeempfängern entgegen wirken. Da der 72-jährige Mann mit seiner Ehefrau zusammenlebe, bestünde diese Gefahr nicht.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Darmstädter Richter gaben dem Sozialamt Recht. Das kulturelle Existenzminimum werde bereits durch den Regelsatz abgedeckt. Altenhilfe solle darüber hinaus den alten Menschen helfen, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Dabei umfasse die Altenhilfe insbesondere Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglichten. Die davon umfasste Besuchshilfe sei allerdings auf den Besuch lebender Personen und nicht eines Familiengrabes gerichtet. Zwar sei die Regelung nicht abschließend, der im Rahmen der Altenhilfe geltend gemachte Bedarf müsse aber jedenfalls altersbedingt sein. Hiervon sei bei Fahrtkosten für den Besuch des Elterngrabes nicht auszugehen, da diese Kosten auch jungen Menschen mit bereits verstorbenen Eltern entstünden. Es gebe zudem keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass sich mit dem Lebensalter das Bedürfnis verstärke, das Grab der Eltern zu besuchen. Dies dürfte vielmehr von altersunabhängigen Faktoren wie Religion und Einstellung zum geeigneten Andenken an verstorbene Angehörige abhängen.
Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung - vom 16.05.13