Sozialrecht -

Keine Sozialhilfe für Behinderte bei ausreichend Eigenmitteln

Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 17.04.2013 - L 8 SO 84/11

Der 8. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat entschieden, dass auch schwerbehinderte Menschen weder aus der UN-Behindertenrechtskonvention noch nach deutschem Sozialhilferecht die Finanzierung eines Pkw unabhängig von ihren finanziellen Verhältnissen beanspruchen können.

Darum geht es

Die 1934 geborene, schwer gehbehinderte Klägerin bezog 2008 eine Alters- und Witwenrente in Höhe von zusammen knapp 1.200, € monatlich; sie verfügte zudem über ein Vermögen im mittleren fünfstelligen Betrag. Gleichwohl beantragte sie beim überörtlichen Sozialhilfeträger die Übernahme der monatlichen Raten in Höhe von 66, € für einen Kredit, den sie zur Anschaffung ihres Pkw aufgenommen hatte.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Antrag, Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Auch der Berufung blieb der Erfolg versagt.

Das Sächsische Landessozialgericht hat klargestellt, dass auch insoweit das „Nachrangprinzip" gelte. Hiernach werden Leistungen der Sozialhilfe nur gewährt, soweit der Hilfebedürftige seinen Bedarf nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens decken kann (§ 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XII).

Dies gelte sowohl für die Kfz-Hilfe, mit der behinderten Menschen die Anschaffung eines (behindertengerechten) Kfz erleichtert werden soll, als auch für alle anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen des Sozialgesetzbuch XII.

Neben dem gesetzlich vorgesehenen Schonvermögen (§ 90 Sozialgesetzbuch XII) verbleibe der Klägerin ausreichend Vermögen, um die noch offene Kreditsumme von weniger als 3.500,- € zu tilgen.

Eine andere Bewertung sei auch nicht im Lichte der von Deutschland 2009 ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) geboten. Denn diese verpflichte die Vertragsstaaten nur dazu, behinderten Menschen Mobilität zu erschwinglichen Kosten zu erleichtern (Art. 20 UN-BRK), und verdränge den Nachranggrundsatz nicht.

Quelle: Sächsisches Landessozialgericht - vom 02.10.13