BSG, Urt. v. 12.07.2012 - B 14 AS 35/12 R
Ein Sozialgerichtsprozess, der nur um Hartz IV-Leistungen in Höhe von 20 Cent geführt wird, ist nicht zulässig
Darum geht es
Die Klägerin begehrte weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) für September 2007 in Höhe von 20 Cent, die sich nach ihrem Vorbringen allein aus Rundungsdifferenzen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ergeben.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12.07.2012 im Verfahren B 14 AS 35/12 R auf die Revision des beklagten Jobcenters die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die auf Verurteilung zur Zahlung weiterer 20 Cent gerichtete Klage abgewiesen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Klage war nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht zulässig. Für einen Leistungsberechtigten, der mit seiner Klage ausschließlich die Verletzung der Rundungsregelung ‑ und damit nach der bis 31.03.2011 geltenden Vorschrift in § 41 Abs. 2 SGB II a.F. einen Betrag von unter 50 Cent ‑ geltend macht, besteht kein (allgemeines) Rechtsschutzbedürfnis. Eine Verletzung dieser aus der Rundungsregelung resultierenden Beschwer ist auch für einen Bezieher von Grundsicherungsleistungen wirtschaftlich so geringfügig, dass sie die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes nicht rechtfertigt. Die Funktionsfähigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes darf nicht durch Verfahren in Frage gestellt werden, in denen es auch für den Leistungsberechtigten nach dem SGB II erkennbar nicht um einen Betrag geht, der ihm irgendeinen wirtschaftlich sinnvollen Nutzen bringt.
Quelle: BSG, Pressemitteilung - vom 12.07.12