BSG, Urt. v. 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R
Das Bundessozialgerichts hat entschieden, dass nach einem Umzug aus Bayern ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft für eine teurere Wohnung in Berlin, deren Mietzins von 300 Euro warm für Berliner Verhältnisse jedoch angemessen ist, besteht.
Darum geht es:
Der 1953 geborene Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II. Nach einem Umzug von Bayern nach Berlin gewährte ihm der Beklagte in Berlin unter Berufung auf § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II lediglich Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der in Bayern vom Kläger gezahlten Miete von rund 193 Euro warm, weil der Umzug des Klägers weder zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, noch aus sozialen Gründen erforderlich gewesen sei.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat das zusprechende Urteil des Sozialgerichts Berlin aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe den Umzug des Klägers von Bayern nach Berlin zutreffend nicht als erforderlich im Sinne des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II bewertet. In der Folge seien auch nur die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in dem Umfang zu übernehmen, wie sie in angemessenem Umfang am bisherigen Wohnort gewährt worden seien.
Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und den Beklagten verurteilt, die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung in Berlin zu übernehmen.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB II findet bei Umzügen, die über die Grenzen des Vergleichsraums im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (siehe Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R) hinausgehen, keine Anwendung.
Vergleichsraum maßgeblich
Dies entspricht insbesondere der systematischen Stellung der Vorschrift, denn die Höhe der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II wird ebenfalls im Vergleichsraum, also im "kommunalen Bereich" ermittelt. Zudem besteht auch die Obliegenheit zur Kostensenkung bei unangemessen hohen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II nur innerhalb dieses Vergleichsraums.
Schließlich ist die Reduktion des Anwendungsbereichs verfassungsrechtlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit der durch Art 11 des Grundgesetzes gewährleisteten Freizügigkeit geboten.
Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 01.06.10