Sozialrecht -

Kein Verweis auf kostenlosen gewerkschaftlichen Rechtsschutz

LSG Hessen, Beschl. v. 03.03.2011 – l 4 SB 71/10 B

Wer die Kosten eines Gerichtsprozesses nicht aufbringen kann, erhält Prozesskostenhilfe, es sei denn, er kann unentgeltlichen gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Dem Ehegatten eines Gewerkschaftsmitglieds hingegen dürfe mit dieser Begründung Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Darum geht es:

Eine Frau aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf klagt auf Anerkennung eines höheren Grades der Behinderung. Ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe lehnte das Sozialgericht Marburg ab. Der Ehemann der Klägerin sei Mitglied der IG Metall. Nach deren Satzung könne sich die Klägerin von einem Prozessbevollmächtigten der Gewerkschaft unentgeltlich vertreten lassen.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Die Darmstädter Richter hoben den Beschluss auf. Nach dem Sozialgerichtsgesetz seien die Prozessbevollmächtigten der Gewerkschaften nur für ihre Mitglieder vertretungsbefugt, nicht hingegen für deren Ehegatten. Für Nichtmitglieder könnten sie zwar als Beistand in der Verhandlung zugelassen werden. Dies stehe der Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch nicht entgegen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: LSG Hessen - Pressemitteilung vom 03.03.11